Werbung auf Bildschirmen: Welche Sonderregeln für Tabak, Alkohol, Glücksspiel, Lebensmittel, Kredite und Umweltaussagen gelten

Ratgeber · Werberecht je Branche

Von Sebastian Meiners, Geschäftsführer der m.i.b GmbH

Ein Bildschirm im Laden zeigt, was eingespielt wird: eigene Angebote, Clips von Lieferanten, Aktionen von Herstellern. Für die meisten Inhalte genügen die allgemeinen Regeln gegen irreführende Werbung. Für einige Produkte kommen Sonderregeln hinzu, und die unterscheiden sich von Branche zu Branche erheblich. Tabakwerbung darf außerhalb des Fachhandels nicht ins Schaufenster; für Alkoholwerbung gibt es kein allgemeines Werbeverbot, neben Jugendschutzvorschriften gelten vor allem die Verhaltensregeln der Werbewirtschaft; von der Fassade einer Spielhalle darf keine Werbung ausgehen; Finanzierungsangebote mit Zins- oder Kostenangaben brauchen Pflichtangaben, allgemeine Umweltaussagen eine Erläuterung oder einen Nachweis. Dieser Überblick zeigt, wo die Regeln stehen und was sie für Inhalte auf Bildschirmen bedeuten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Drei Schaufenster am Abend mit je einem hochformatigen Bildschirm, davor zwei Passanten von hinten
Symbolbild (KI-generiert). Drei Fenster, drei Rechtsgebiete: Was ein Bildschirm zeigen darf, hängt vor allem vom beworbenen Produkt ab und davon, ob er nach innen oder nach außen wirkt.

Digitale Außenwerbung in Zahlen und wer über die Regeln wacht

Die Netto-Werbeeinnahmen der Außenwerbung in Deutschland lagen 2025 bei 1.543,69 Millionen Euro, 3,0 Prozent mehr als im Vorjahr; davon entfielen 613,34 Millionen Euro auf digitale Außenwerbung, ein Plus von 7,7 Prozent [1]. 2020 waren es 987,95 Millionen Euro insgesamt und 226,94 Millionen Euro digital [2]. Rechnerisch ist der digitale Anteil damit von knapp einem Viertel auf fast 40 Prozent gestiegen (eigene Berechnung nach [1, 2]).

Grafik 1: Netto-Werbeeinnahmen der Außenwerbung in Deutschland, darunter digitale Außenwerbung, 2020 bis 2025

Netto-Werbeeinnahmen der Außenwerbung in Deutschland, darunter digitale Außenwerbung, 2020 bis 2025

Quelle: ZAW, Tabellen „Netto-Werbeeinnahmen erfassbarer Werbeträger in Deutschland“ 2020/2021 [2], 2021/2022 [3], 2023/2024 [4] und 2024/2025 [1]; Datenlieferant laut Tabelle: Fachverband Aussenwerbung (abgerufen am 18.10.2026); eigene Darstellung.

Netto = nach Abzug von Mengen- und Malrabatten sowie Mittlerprovisionen, ohne Produktionskosten [2, 3]. Die Werte für 2022 stammen aus der als Bilddatei veröffentlichten Tabelle des Jahrbuchs 2023 [3]. Für 2025 nennt der Fließtext des Jahrbuchs 613,10 Mio. Euro digital, die Tabelle 613,34 Mio. Euro; gezeigt ist der Tabellenwert [1].

Für den Sprung 2024 nennt der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft mehrere Gründe: die inzwischen übliche programmatische Buchung digitaler Außenwerbung, das „Supersportjahr“ 2024 und kräftig wachsende neue Segmente, insbesondere die digitale Schaufensterwerbung [4]. Die Statistik erfasst Werbeeinnahmen von Werbeträgern, also verkaufte Werbeflächen [1]. Was ein Händler auf eigenen Bildschirmen für eigene Ware zeigt, ist darin in der Regel nicht enthalten; die produktbezogenen Werberegeln gelten für solche Inhalte trotzdem.

Neben Behörden und Gerichten wacht die Werbewirtschaft selbst über ihre Regeln. Beim Deutschen Werberat gingen 2025 insgesamt 1.948 Einzelbeschwerden ein; 451 Fälle lagen in seiner Zuständigkeit, 96 Werbemaßnahmen wurden nach seiner Intervention gestoppt oder geändert, in sieben Fällen sprach er Öffentliche Rügen aus [5].

Sechs Alltagssituationen zwischen Kasse, Theke und Glasfront

Die folgenden Situationen stammen aus verschiedenen Branchen. Sie zeigen, dass dieselbe Technik je nach Produkt ganz unterschiedliche Fragen aufwirft.

Situation

Was dafür spricht

Was dagegen spricht oder zu beachten ist

Kiosk oder Tankstellenshop: E-Zigaretten-Motiv vom Lieferanten

Im geschlossenen Verkaufsraum greift das Außenwerbeverbot des § 20a TabakerzG nicht [6]; ob das Verbot audiovisueller Kommunikation in § 20 einen Ladenbildschirm erfasst, ist offen.

Das Gesetz zählt Schaufensterwerbung ausdrücklich zur Außenwerbung; die Ausnahme gilt nur für den Fachhandel [6]. Gewinnspiele mit Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten oder Nachfüllbehältern sind auch innen verboten; für Tabakerzeugnisse zusätzlich Botschaften, die Jugendliche ansprechen oder Unbedenklichkeit suggerieren [6].

Getränkemarkt oder Bar: Aktion für Spirituosen

Die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats setzen Alkoholwerbung voraus und begrenzen ihren Inhalt; sie erfassen auch Display-Werbung am Verkaufsort [7].

Keine Flatrate-Werbung, die erkennbar auf verantwortungslosen Konsum zielt, keine Darsteller unter 18, keine Verbindung mit dem Autofahren [7]. Bei Werbefilmen vor Publikum kann die 18-Uhr-Regel greifen [8].

Lotto-Annahmestelle oder Wettbüro: Jackpot und Quoten

Inhaber einer Erlaubnis dürfen für erlaubte Glücksspiele werben [9].

Werbung darf nicht übermäßig sein, sich nicht an Minderjährige richten und Glücksspiel nicht als Ausweg aus Geldsorgen zeigen [9]; für die Außengestaltung gelten eigene Landesregeln [10].

Möbel- oder Elektrohandel: „Finanzierung ab …“

Zinswerbung ist nicht verboten; § 17 PAngV knüpft sie an vollständige, deutlich lesbare Pflichtangaben [11].

Effektiver Jahreszins mindestens so hervorgehoben wie jeder andere Zins, dazu ein Beispiel [11]; ab 20.11.2026 gilt eine neue Fassung, und ein Warnhinweis auf die Kreditkosten kommt hinzu [12].

Saftbar oder Café: „stärkt die Abwehrkräfte“

Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben dürfen auch auf dem Menüboard stehen [13].

Nur Angaben aus der EU-Liste, mit Hinweis auf ausgewogene Ernährung und die nötige Verzehrmenge; Heilversprechen sind ausgeschlossen [14, 13].

Bäckerei oder Handel: „klimaneutral“ im Imagefilm

Ist die Aussage im selben Medium klar und hervorgehoben erläutert, ist sie keine allgemeine Umweltaussage im Sinne des Gesetzes; täuschen darf sie trotzdem nicht [15].

„Klimaneutral“ für ein Produkt auf Grundlage von Kompensation ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem ebenso [15]; das gilt seit dem 27.09.2026 [16]. Für Aussagen über den ganzen Betrieb gilt diese Nummer nicht unmittelbar; täuschen dürfen auch sie nicht [15].

Die Kernfrage: Welches Produkt zeigt der Spot, und wohin wirkt er?

Fast alle Sonderregeln knüpfen an das beworbene Produkt an, nur wenige an den Werbeträger. Wo der Ort eine Rolle spielt, ist es meist die Grenze zwischen innen und außen: beim Tabak-Außenwerbeverbot [6], bei der äußeren Gestaltung von Spielhallen [17] und bei Werbefilmen, die öffentlich vorgeführt werden [8]. Die Prüfung beginnt deshalb mit zwei Fragen: Was wird beworben, und wohin strahlt der Bildschirm?

Grafik 2: Vom Werbemotiv zur freigegebenen Datei: die Prüfreihenfolge für einen Bildschirm-Spot (Prinzip)

Vom Werbemotiv zur freigegebenen Datei: die Prüfreihenfolge für einen Bildschirm-Spot (Prinzip)

Quelle: eigene Darstellung nach TabakerzG §§ 2, 20a [6], JuSchG § 11 [8], GlüStV 2021 § 26 [17], PAngV § 17 [11] und UWG § 2, Anhang [15].

Die Reihenfolge ist eine Arbeitshilfe, keine rechtliche Prüfung. Welche Regel im Einzelfall greift, hängt vom Produkt, vom Bundesland und von der Gestaltung ab.

Bildschirme kommen in den meisten Vorschriften nicht ausdrücklich vor. Das Tabakerzeugnisgesetz verweist für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation auf die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste [6], der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien [18], die Zeitgrenze des Glücksspielstaatsvertrags für Werbung im Rundfunk und Internet [9]. Ob ein Werbeloop im Laden darunter fällt, beantworten die Texte nicht. Wer unsicher ist, wählt den vorsichtigeren Weg: Angaben ins Bild, nichts nach außen, was draußen verboten wäre.

Produktgruppe

Im Laden

Schaufenster und Fassade

Fundstelle

Arzneimittel, Medizinprodukte, Kosmetik mit Krankheitsbezug

Keine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

wie im Laden

HWG §§ 1, 10 [19]

Tabak, E-Zigaretten, Nachfüllbehälter

Inhaltsgrenzen für Tabakerzeugnisse, keine Ausspielung

Außenwerbung verboten, Schaufenster eingeschlossen; Ausnahme Fachhandel

TabakerzG §§ 2, 20a, 20b, 21 [6]

Alkohol

Werberat-Regeln; bei öffentlicher Filmvorführung Werbefilme erst nach 18 Uhr (ob ein Ladenbildschirm darunter fällt, ist offen)

wie im Laden

JuSchG § 11 [8]; Werberat [7]

Glücksspiel

Nur mit Erlaubnis, nicht übermäßig, nicht an Minderjährige

Spielhalle: keine Werbung von der äußeren Gestaltung

GlüStV 2021 §§ 5, 26 [9, 17]; Landesrecht [10]

Lebensmittel mit Gesundheitsangabe

Nur zugelassene Angaben mit Pflichthinweisen

wie im Laden

LMIV Art. 7 [14]; VO 1924/2006 Art. 10 [13]

Kredit und Finanzierung

Pflichtangaben mit Beispiel, deutlich lesbar; ab 20.11.2026 Warnhinweis

wie im Laden

PAngV § 17 [11, 12]; UWG Anhang Nr. 23e [12]

Umweltaussagen

Erläuterung im selben Medium; Verbote nach Anhang

wie im Laden

UWG §§ 2, 5, Anhang [15]

Für Heilmittel ist das Heilmittelwerbegesetz einschlägig. Es erfasst neben Arzneimitteln und Medizinprodukten auch Kosmetik, sobald sich eine Aussage auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bezieht, und lässt Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und dem Handel mit diesen Mitteln zu [19]. Pflichttext und weitere Grenzen behandeln die Beiträge zu Apotheke und Arztpraxis ausführlich.

Tabak und E-Zigaretten: Schaufenster zählt als außen

Das Tabakerzeugnisgesetz versteht unter Werbung jede kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf fördern soll oder fördert [6]. Seine Werbeverbote gelten für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Inhaltsverbote des § 21 nur für Tabakerzeugnisse [6]. Außenwerbung definiert es als jede Werbung außerhalb geschlossener Räume „einschließlich Schaufensterwerbung“ [6]. Für einen Bildschirm, der im Schaufenster nach draußen zeigt, spricht der Wortlaut damit klar für das Verbot.

Das Verbot gilt in Stufen: für Tabakerzeugnisse allgemein seit dem 1. Januar 2022, für erhitzte Tabakerzeugnisse seit dem 1. Januar 2023 und für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter seit dem 1. Januar 2024 [6]. Ausgenommen sind allein Außenflächen und dazugehörige Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels [6]. Was als Fachhandel gilt, definiert das Gesetz nicht; ein Kiosk mit gemischtem Sortiment sollte das nicht ohne fachlichen Rat für sich annehmen.

Kasse eines kleinen Shops mit Bildschirm darüber, eine Person von hinten legt eine Karte auf die Theke

Symbolbild (KI-generiert). An der Kasse geht es um die Alterskontrolle, auf dem Bildschirm darüber oft um Werbung. Für Alkoholwerbung gelten die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats, die ausdrücklich auch Display-Werbung am Verkaufsort erfassen.

Für Tabakerzeugnisse gelten auch im Laden Grenzen. Verboten sind werbliche Informationen, die den Tabakgenuss als gesundheitlich unbedenklich darstellen, Jugendliche oder Heranwachsende besonders zum Konsum anregen, das Inhalieren als nachahmenswert zeigen oder Inhaltsstoffe als natürlich oder naturrein ausgeben [6]. Für E-Zigaretten nennt § 21 diese Inhaltsverbote nicht [6]. Gewerbsmäßige Ausspielungen von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten und Nachfüllbehältern, etwa als Gewinn einer Bildschirmaktion, sind ebenfalls verboten [6].

Jugendschutz: Wann ein Werbefilm als Filmveranstaltung gilt

Wo Filme öffentlich vorgeführt werden, setzt § 11 JuSchG Grenzen, gleich mit welcher Technik der Film aufgezeichnet ist und abgespielt wird; Werbevorspanne zählen ausdrücklich dazu [8]. Für Alkohol legt Absatz 5 eine Uhrzeit fest: entsprechende Spots erst nach 18 Uhr. Für Tabak, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gibt es keine Uhrzeit; solche Spots sind nach Absatz 6 nur zusammen mit Filmen erlaubt, die als „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind oder gar keine Kennzeichnung tragen [8].

Ob der Bildschirm eines Geschäfts eine solche Vorführung ist, sagt das Gesetz nicht. Bayern beantwortet die Frage in seinen Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz: Filme auf einem Videobildschirm im Schaufenster gehören zu den Filmveranstaltungen, gleichgültig, ob tatsächlich jemand hinsieht [20]. Dieselben Hinweise nennen unter Nr. 11.6 noch eine 18-Uhr-Grenze für „Tabakwaren oder alkoholische Getränke“ [20]; das Gesetz trennt heute beide Produktgruppen [8]. Maßgeblich ist der Gesetzestext, und für andere Länder ist die bayerische Auslegung nicht verbindlich.

Daneben verlangt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, dass Alkoholwerbung sich weder an Kinder oder Jugendliche richtet noch sie besonders anspricht oder beim Trinken zeigt [21]. Er gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Medienstaatsvertrags [18]; ob ein vernetzter Ladenbildschirm dazu zählt, beantwortet der Staatsvertrag nicht ausdrücklich. Für die 18-Uhr-Regel des § 11 Abs. 5 JuSchG hilft praktisch die Zeitsteuerung: Alkohol-Spots lassen sich in der Playlist auf die Zeit nach 18 Uhr legen, auch wenn unklar bleibt, ob die Regel für Ladenbildschirme greift [8]. Die Inhaltsvorgaben des Staatsvertrags erfüllt nur die Gestaltung des Spots.

Alkohol: Was sich die Werbewirtschaft selbst vorschreibt

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine überarbeitete Fassung der Alkohol-Verhaltensregeln des Deutschen Werberats [7]. Hersteller, Händler und Importeure alkoholhaltiger Getränke sowie Medien und Agenturen haben sie „über die gesetzlichen Beschränkungen hinaus“ im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft aufgestellt; über die Einhaltung wacht der Werberat [7]. Erfasst sind ausdrücklich Out-of-Home-Werbeträger und Display-Werbung am Verkaufsort [7].

  • Kein Aufruf zum Missbrauch: Werbung darf weder zu missbräuchlichem Konsum auffordern noch ihn verharmlosen; Flatrate- oder All-you-can-drink-Angebote, die erkennbar auf verantwortungslosen Konsum zielen, gelten als Verstoß [7].
  • Nur Erwachsene: Die Werbung richtet sich inhaltlich ausschließlich an Personen über dem gesetzlichen Mindestalter; alle gezeigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein [7].
  • Nicht am Steuer: Keine Verbindung zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs [7] – ein Punkt, der für Bildschirme in Tankstellenshops naheliegt.
  • Keine Versprechen: Keine Aussagen zu Krankheiten, kein hoher Alkoholgehalt als Kaufargument, kein sozialer oder sexueller Erfolg durch Alkohol [7].

Grafik 3: Vom Deutschen Werberat entschiedene Fälle (Werbemaßnahmen in seiner Zuständigkeit), 2020 bis 2025

Vom Deutschen Werberat entschiedene Fälle (Werbemaßnahmen in seiner Zuständigkeit), 2020 bis 2025

Quelle: Deutscher Werberat, Bilanz 2021 (Werte 2020, 2021) [22], Bilanz 2023 (2022, 2023) [23] und Bilanz 2025 (2024, 2025) [5] (abgerufen am 18.10.2026); eigene Darstellung.

Gezählt sind Werbemaßnahmen, über die der Werberat in seiner Zuständigkeit befunden hat, nicht die Zahl der Einzelbeschwerden (2025: 1.948) [5]. Die Bilanzen verwenden dafür leicht unterschiedliche Formulierungen.

Alkoholwerbung lag 2025 mit 36 Fällen auf Platz drei der Beschwerdegründe; 19 Werbemaßnahmen blieben unbeanstandet, 15 wurden gestoppt und zwei geändert [5]. Der Werberat ist kein Gericht, er kann aber Öffentliche Rügen aussprechen; 2025 tat er das in sieben Fällen [5].

Glücksspiel: Erlaubnis, Maß und eine Fassade ohne Werbung

Werben dürfen Inhaber einer Erlaubnis für die erlaubten Glücksspiele, auch über beauftragte Dritte; Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist verboten. Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Werbung und Pflichthinweise legt die Erlaubnis fest [9]. Die Werbung darf nicht übermäßig sein, sich nicht an Minderjährige richten, nicht über Gewinnchancen täuschen und Glücksspiel nicht als Lösung finanzieller Probleme darstellen [9]. Das Zeitfenster von 6 bis 21 Uhr betrifft nur Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele [9].

Für Spielhallen bestimmt der Staatsvertrag, dass von der äußeren Gestaltung keine Werbung für den Spielbetrieb ausgehen darf [17]. Die Länder füllen das aus. In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Juli 2026 eine neue Fassung des Ausführungsgesetzes: Eine Spielhalle darf nicht einsehbar sein, nur „Spielhalle“ heißen, und von ihrer äußeren Gestaltung darf weder übermäßige Werbung noch eine direkte Ansprache ausgehen [10]. Eine Wettvermittlungsstelle muss dagegen gut einsehbar sein; Sichtschutz ist verboten, Werbung für Wetten von der äußeren Gestaltung ebenso [10].

Ladenlokal mit großer Glasfront, innen Stehtische, ein Fernseher an der Wand und ein Aushang neben dem Durchgang

Symbolbild (KI-generiert). Für Spielhallen regelt der Glücksspielstaatsvertrag die äußere Gestaltung, für Wettbüros das Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen muss eine Wettvermittlungsstelle gut einsehbar sein, Werbung für den Wettbetrieb darf von der Fassade nicht ausgehen.

Ein Bildschirm mit Quoten, der durch die Scheibe nach draußen wirkt, kollidiert in diesem Rahmen leicht mit beiden Vorgaben: Er kann als Werbung nach außen gelten und den Einblick verstellen. Andere Länder regeln Einzelheiten selbst; vor einer Planung lohnt der Blick in das jeweilige Ausführungsgesetz.

Lebensmittel: Wirkversprechen, Gesundheitsangaben und Kinder

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführen, etwa indem einem Produkt Wirkungen zugeschrieben werden, die es nicht hat, oder Selbstverständlichkeiten als Besonderheit erscheinen; Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dürfen ihm nicht zugeschrieben werden [14]. Die Lebensmittelinformationsverordnung erstreckt das ausdrücklich auf die Werbung [14].

Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie zugelassen und in die EU-Liste aufgenommen sind [13]. Wer sie nutzt, nennt in der Werbung zusätzlich die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung, die nötige Menge und das Verzehrmuster, gegebenenfalls einen Hinweis für Personen, die das Lebensmittel meiden sollten, und bei Bedarf einen Warnhinweis [13]. Allgemeine Versprechen wie „gut für die Gesundheit“ setzen eine beigefügte spezielle zugelassene Angabe voraus [13].

Menüboard mit drei Fruchtgetränken über der Theke einer Saftbar, davor Obst

Symbolbild (KI-generiert). Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln sind nur erlaubt, wenn sie auf der EU-Liste stehen; dann gehören weitere Hinweise mit ins Bild.

Bei Werbung, die sich an Kinder richtet, wird oft ein Verbot im Umkreis von Schulen erwähnt. Das Bundesernährungsministerium hat im Februar 2023 einen Entwurf vorgestellt, nach dem unter anderem Außenwerbung für Lebensmittel mit zu viel Zucker, Salz oder Fett im Umkreis von 100 Metern um Schulen, Kitas, Spielplätze und Freizeiteinrichtungen für Kinder unzulässig sein sollte [24]. Gesetz geworden ist der Entwurf nicht; in der Titelliste des Bundesrechts stand am 18.10.2026 kein Gesetz dieses Inhalts [25]. Für Werbung, die sich gezielt an Unter-14-Jährige richtet, gelten die Lebensmittel-Verhaltensregeln des Werberats: Sie sollen keine direkten Kauf- oder Konsumaufforderungen enthalten und erfassen auch Display-Werbung am Verkaufsort [26].

Finanzierungsangebote: Pflichtangaben jetzt und ab dem 20. November 2026

Wer gegenüber Verbrauchern für einen Kredit mit einem Zinssatz oder anderen Kostenzahlen wirbt, etwa „Finanzierung ab 1,9 %“ unter einem Sofa, muss nach dem geltenden § 17 PAngV klar, eindeutig und auffallend angeben: Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder Vermittlers, Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz mit Art der Zinsbindung und einbezogenen Kosten sowie den effektiven Jahreszins [11]. Soweit zutreffend, kommen schon heute Gesamtbetrag, Laufzeit sowie Höhe und Anzahl der Raten hinzu [11]. Der effektive Jahreszins ist mindestens so hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz [11].

Dazu kommt ein Beispiel. Es muss von einem effektiven Jahreszins ausgehen, zu dem oder darunter voraussichtlich mindestens zwei Drittel der durch die Werbung zustande kommenden Verträge abgeschlossen werden [11]. Alle Angaben müssen je nach Medium akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein [11]. Auf einem Bildschirm bedeutet das: groß genug und lange genug.

Am 20. November 2026 tritt eine Neufassung in Kraft, mit der Deutschland die Verbraucherkredit-Richtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt [12]. Der Grundkatalog besteht dann aus Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz und effektivem Jahreszins; die Angaben müssen gut lesbar und „den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst“ sein [12]. Soweit zutreffend, kommen Laufzeit, Gesamtbetrag und Ratenhöhe hinzu, beim Zahlungsaufschub für eine Ware Barzahlungspreis und Anzahlung [12]. Die Zwei-Drittel-Regel für das Beispiel bleibt [12].

Mit demselben Gesetz kommt ab dem 20.11.2026 eine neue Nummer 23e in den Anhang des UWG [12]; Handlungen aus diesem Anhang sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig [15]. Für Werbung für Kreditprodukte nach § 491 Abs. 2 oder § 506 Abs. 1 BGB heißt das unter anderem:

  • Warnhinweis: Ohne klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten ist die Werbung unzulässig; zu verwenden ist die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige [12].
  • Keine falschen Versprechen: Unzulässig ist es auch, zur Kreditaufnahme zu ermutigen, indem suggeriert wird, ein Kredit verbessere die finanzielle Situation, oder fälschlich zu suggerieren, er ersetze Ersparnisse oder hebe den Lebensstandard [12].

Vorlagen für Finanzierungsmotive sollten vor diesem Stichtag überarbeitet sein und eine Zeile für den Warnhinweis haben. Was im Autohaus zusätzlich zu Verbrauch und CO2 gilt, behandelt der Beitrag zu Autohäusern.

Bildschirm an einer Säule in einem hellen Verkaufsraum mit Sofa und Fahrrädern, im Vordergrund unscharf eine Person von hinten

Symbolbild (KI-generiert). Wer mit einem Zinssatz wirbt, muss den effektiven Jahreszins mindestens ebenso hervorheben und ein Beispiel nennen. Ab 20.11.2026 gilt eine neue Fassung dieser Regel, und Kreditwerbung braucht dann zusätzlich einen Warnhinweis wie „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“.

Umweltaussagen: Seit dem 27. September 2026 gelten strengere Maßstäbe

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG hat Deutschland die EU-Richtlinie 2024/825 umgesetzt; das Gesetz ist im Wesentlichen am 27. September 2026 in Kraft getreten [16]. Als Umweltaussage gilt jede rechtlich nicht vorgeschriebene Aussage oder Darstellung, ausdrücklich auch durch Bilder, Symbole, Markennamen oder Produktbezeichnungen, nach der ein Produkt oder Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere oder sich mit der Zeit verbessert hat [15].

Für Bildschirme ist die Definition der „allgemeinen Umweltaussage“ wichtig: Sie erfasst Aussagen, auch über audiovisuelle Medien, deren Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben „auf demselben Medium“ steht [15]. Eine solche Aussage ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann [15]. Wer „umweltfreundlich verpackt“ zeigt, erklärt im selben Spot, was genau gemeint ist.

  • Kompensation: Aussagen, ein Produkt sei wegen ausgeglichener Treibhausgasemissionen klimaneutral oder verringere Emissionen, sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig [15].
  • Siegel: Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung sind verboten [15].
  • Teil statt Ganzes: Eine Umweltaussage über das ganze Produkt, die nur einen Aspekt betrifft, ist unzulässig [15].
  • Zukunftsziele: Aussagen wie „bis 2030 klimaneutral“ brauchen einen öffentlich einsehbaren, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zielen, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig prüft [15].

Daneben nennt das UWG ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit ausdrücklich als Merkmale, über die nicht getäuscht werden darf [15]. Für Bildschirm-Playlists heißt das vor allem: Altmotive aus der Zeit vor dem Stichtag gehören auf den Prüfstand.

Aus der Praxis: Wo Werbeinhalte auf Bildschirmen anecken

Herstellerclips laufen ungeprüft. In der Praxis kommt der heikle Inhalt selten aus dem eigenen Haus, sondern als fertige Datei vom Lieferanten. Deshalb sollte jede fremde Datei einer Produktgruppe zugeordnet sein, bevor sie in die Playlist kommt.

Die Pflichtangabe verschwindet zu früh. Eine Fußzeile, die zwei Sekunden steht, ist schnell gebaut. § 17 PAngV verlangt aber, dass die Angaben je nach Medium deutlich lesbar sind [11]. Eine Faustregel aus der Praxis: Der Pflichttext bleibt mindestens so lange stehen, wie man braucht, um ihn langsam laut vorzulesen.

Das Schaufenster wird wie der Verkaufsraum behandelt. Für Tabak zählt Schaufensterwerbung als Außenwerbung [6], für Spielhallen die äußere Gestaltung [17]. Fensterbildschirme bekommen deshalb besser eine eigene, schmalere Playlist.

Altbestände bleiben liegen. Motive mit „klimaneutral“ oder einem selbst entworfenen Umweltsiegel laufen erfahrungsgemäß oft weiter, weil niemand sie aus der Schleife nimmt. Ein Ablaufdatum je Datei verhindert das.

Einschätzung: Freigabe nach Produktgruppe, nicht nach Gefühl

Werberecht auf Bildschirmen ist weniger eine Frage der Technik als der Organisation. In der Praxis zeigen die meisten Betriebe ganz überwiegend Inhalte ohne Sonderregeln. Heikel wird es bei wenigen Produktgruppen, und die lassen sich vorab benennen. Sinnvoll ist es, für jeden Standort festzulegen, welche Gruppen dort überhaupt laufen dürfen, und Fenster- und Außenbildschirme strenger zu behandeln als Geräte im Verkaufsraum.

Bei offenen Rechtsfragen, etwa ob ein Ladenbildschirm ein Telemedium ist, ist die günstigste Auslegung ein riskanter Maßstab. Der vorsichtigere Weg kostet meist nur eine Zeile Text oder eine andere Uhrzeit in der Playlist. Bleiben Zweifel, ist die zuständige Kammer oder die Wettbewerbszentrale eine gute erste Anlaufstelle.

Acht Prüfschritte für jede neue Werbedatei

  • Produktgruppe bestimmen: Arzneimittel, Tabak, Alkohol, Glücksspiel, Lebensmittel mit Gesundheitsangabe, Kredit, Umweltaussage oder sonstige Ware [19, 6, 9, 13, 11, 15].
  • Wirkort festlegen: Verkaufsraum, Schaufenster, Fassade oder Vorführung vor Publikum; Schaufenster gilt im Tabakrecht als außen [6].
  • Verbote ausschließen: Tabak nach außen, Spielhallen-Fassade, Kompensations-„klimaneutral“, verschreibungspflichtige Arzneimittel [19, 6, 17, 15].
  • Pflichtangaben ins Bild: Zinsangaben mit Beispiel (ab 20.11.2026 mit Warnhinweis), Hinweise zu Gesundheitsangaben, Erläuterung von Umweltaussagen – groß und lange genug [13, 11, 12, 15].
  • Uhrzeit einstellen: Spots für alkoholische Getränke bei öffentlichen Filmvorführungen in der Playlist erst nach 18 Uhr einplanen [8].
  • Selbstkontrolle beachten: Werberat-Regeln für Alkohol und für Lebensmittelwerbung an Kinder [7, 26].
  • Stichtage vormerken: Finanzierungsmotive vor dem 20.11.2026 anpassen, Warnhinweis eingeschlossen [12]; Umweltmotive seit dem 27.09.2026 prüfen [16].
  • Ablaufdatum vergeben: Jede Datei mit Produktgruppe, Wirkort und Enddatum dokumentieren; bei Zweifeln vorab fachlich beraten lassen.

Häufige Fragen

Darf ein Kiosk Werbung für E-Zigaretten auf einem Bildschirm im Schaufenster zeigen?

Nach dem Wortlaut eher nicht. Das Tabakerzeugnisgesetz verbietet Außenwerbung für Tabak, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, für E-Zigaretten seit dem 1. Januar 2024, und zählt Schaufensterwerbung ausdrücklich dazu [6]. Ausgenommen sind nur Außen- und Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels [6].

Muss ein Getränkemarkt Spirituosen-Spots auf seinen Bildschirmen zeitlich begrenzen?

Für Alkoholwerbung nennt das Jugendschutzgesetz eine Uhrzeit nur bei Werbefilmen in öffentlichen Filmveranstaltungen: Sie dürfen erst nach 18 Uhr vorgeführt werden [8]; Bayern zählt Schaufensterbildschirme in seinen Vollzugshinweisen dazu [20]. Unabhängig davon gelten die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats [7].

Darf im Imagefilm einer Bäckerei noch „klimaneutral“ stehen?

Behauptet die Aussage auf Grundlage eines Ausgleichs von Treibhausgasemissionen, ein Produkt sei klimaneutral, ist sie gegenüber Verbrauchern seit dem 27. September 2026 stets unzulässig [15, 16]. Bezieht sie sich auf den ganzen Betrieb, gelten das allgemeine Irreführungsverbot und die Regeln für allgemeine Umweltaussagen [15]. Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ brauchen eine klare, hervorgehobene Erläuterung auf demselben Medium oder den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung [15].

Was gehört auf den Bildschirm, wenn ein Möbelhaus mit einem Finanzierungszins wirbt?

Nach der bis 19. November 2026 geltenden Fassung: Name und Anschrift des Darlehensgebers oder Vermittlers, Nettodarlehensbetrag, Sollzins mit Angabe fest oder variabel und den einbezogenen Kosten, effektiver Jahreszins (mindestens so hervorgehoben wie jeder andere Zins), soweit zutreffend Gesamtbetrag, Laufzeit sowie Höhe und Anzahl der Raten, dazu ein Beispiel; alles deutlich lesbar [11]. Ab 20.11.2026 ist der Pflichtkatalog des § 17 neu gefasst; Lesbarkeit und Anpassung an das Medium sind ausdrücklich verlangt [12]. Name und Anschrift des Darlehensgebers weiter zu nennen, bleibt der vorsichtigere Weg. Ab demselben Tag gehört ein klarer und auffallender Warnhinweis auf die Kosten der Kreditaufnahme dazu, im gesetzlich vorgegebenen oder einem gleichwertigen Wortlaut [12].

Darf ein Wettbüro aktuelle Quoten auf einem Bildschirm im Fenster zeigen?

In Nordrhein-Westfalen spricht die Fassung seit 1. Juli 2026 dagegen: Von der äußeren Gestaltung einer Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für Wetten und keine direkte Ansprache ausgehen, und die Stelle muss gut einsehbar bleiben [10]. Andere Länder haben eigene Ausführungsgesetze.

Gibt es ein Gesetz gegen Süßigkeitenwerbung auf Bildschirmen in der Nähe von Schulen?

Auf Bundesebene bisher nicht. 2023 gab es einen Entwurf mit einer 100-Meter-Grenze für Außenwerbung [24], der nicht Gesetz geworden ist; in der Titelliste des Bundesrechts stand am 18.10.2026 kein solches Gesetz [25]. Werbung, die sich gezielt an Unter-14-Jährige richtet, soll nach den Werberat-Regeln keine direkten Kaufaufforderungen enthalten [26].

Weiterführende Informationen

Über den Autor

Sebastian Meiners, Geschäftsführer der m.i.b GmbH

Sebastian Meiners

Sebastian Meiners beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit Digital Signage – von der Projektentwicklung über Planung und Umsetzung bis zum Betrieb im Alltag. In dieser Zeit hat er mehrere hundert Projekte begleitet, für Handel, Gastronomie, Industrie und öffentliche Auftraggeber. Sein Fachwissen hat er in zahlreichen Seminaren und Weiterbildungen vertieft und in der Zusammenarbeit mit Hunderten von Herstellern aus aller Welt, großen Werbeagenturen, IT-Systemhäusern sowie internationalen IT-Beratungen weiterentwickelt. Als Geschäftsführer der m.i.b GmbH in Solingen verantwortet er heute den Vertrieb sowie die Entwicklung von Software- und KI-Lösungen.

Veröffentlicht am 29.10.2026

Quellen

  1. ZAW-Jahrbuch 2026, Tabelle „Netto-Werbeeinnahmen erfassbarer Werbeträger in Deutschland 2024 und 2025“ (PDF-S. 15), Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW). https://zaw.de/app/uploads/2026/09/ZAW_Jahrbuch_0826_ansicht.pdf (abgerufen am 18.10.2026)
  2. Netto-Werbeeinnahmen erfassbarer Werbeträger in Deutschland 2020 und 2021 (Tabellenauszug), Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW). https://zaw.de/app/uploads/2023/05/Netto-Werbeeinnahmen-erfassbarer-Werbetraeger-in-Deutschland-2020-und-2021.pdf (abgerufen am 18.10.2026)
  3. ZAW-Jahrbuch 2023, Tabelle „Netto-Werbeeinnahmen erfassbarer Werbeträger in Deutschland 2021 und 2022“ (Bilddatei), Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW). https://zaw.de/app/uploads/2023/05/ZAW_Jahrbuch_2023_Netto-Werbeeinnahmen-20212022.jpg (abgerufen am 18.10.2026)
  4. ZAW-Jahrbuch 2025, Tabelle „Netto-Werbeeinnahmen erfassbarer Werbeträger in Deutschland 2023 und 2024“ (PDF-S. 15), Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW). https://zaw.de/app/uploads/2025/05/ZAW_Jahrbuch_0525_web.pdf (abgerufen am 18.10.2026)
  5. Bilanz 2025, Deutscher Werberat. https://werberat.de/bilanzen/bilanz-2025/ (abgerufen am 18.10.2026)
  6. Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.12.2024, §§ 2, 20, 20a, 20b, 21, 47, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/BJNR056910016.html (abgerufen am 18.10.2026)
  7. Verhaltensregeln über sämtliche Formen der kommerziellen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke (gültig seit 01.01.2026), Deutscher Werberat. https://werberat.de/leitfaden-zum-werbekodex-des-deutschen-werberats/alkoholhaltige-getraenke/ (abgerufen am 18.10.2026)
  8. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 11 Filmveranstaltungen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__11.html (abgerufen am 18.10.2026)
  9. Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), § 5 Werbung, Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVGlueStV2021-5 (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW), Fassung gültig ab 01.07.2026, §§ 13a und 16, Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de). https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01072026-ausfuehrungsgesetz-nrw-gluecksspielstaatsvertrag-ag-gluestv-nrw/ (abgerufen am 18.10.2026)
  11. Preisangabenverordnung (PAngV), § 17 Werbung für Verbraucherdarlehen (geltende Fassung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__17.html (abgerufen am 18.10.2026)
  12. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge … vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 6 Nr. 3, Art. 8 Nr. 3 und Art. 16 Abs. 1, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (recht.bund.de). https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/139/VO.html (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, Art. 10, Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen (EUR-Lex). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32006R1924 (abgerufen am 18.10.2026)
  14. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), Art. 7, Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen (EUR-Lex). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R1169 (abgerufen am 18.10.2026)
  15. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.05.2026, §§ 2, 3, 5 und Anhang, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html (abgerufen am 18.10.2026)
  16. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 43, Art. 2, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (recht.bund.de). https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html (abgerufen am 18.10.2026)
  17. Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), § 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen, Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVGlueStV2021-26 (abgerufen am 18.10.2026)
  18. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), § 2 Geltungsbereich (Text gilt ab 01.12.2025), Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/JMStV-2 (abgerufen am 18.10.2026)
  19. Heilmittelwerbegesetz (HWG), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 26.06.2026, §§ 1 und 10, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html (abgerufen am 18.10.2026)
  20. Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz, Nr. 11.1.2 und 11.6 (Text gilt ab 01.02.2018), Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2161_A_560-115 (abgerufen am 18.10.2026)
  21. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), § 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping (Text gilt ab 01.12.2025), Freistaat Bayern, BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/JMStV-6 (abgerufen am 18.10.2026)
  22. Bilanz 2021, Deutscher Werberat. https://werberat.de/bilanzen/bilanz-2021/ (abgerufen am 18.10.2026)
  23. Bilanz 2023, Deutscher Werberat. https://werberat.de/bilanzen/bilanz-2023/ (abgerufen am 18.10.2026)
  24. Pressemitteilung Nr. 24/2023 vom 27.02.2023: Özdemir stellt Gesetzesvorhaben für mehr Kinderschutz in der Werbung vor (Archiv), Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (damals BMEL). https://www.bmleh.de/SharedDocs/Archiv/Pressemitteilungen/2023/024-lebensmittelwerbung-kinder.html (abgerufen am 18.10.2026)
  25. Gesetze/Verordnungen, Teilliste K (Titelverzeichnis des Bundesrechts), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_K.html (abgerufen am 18.10.2026)
  26. Verhaltensregeln über sämtliche Formen der kommerziellen Kommunikation für Lebensmittel (Fassung von Juni 2021), Deutscher Werberat. https://werberat.de/leitfaden-zum-werbekodex-des-deutschen-werberats/lebensmittel/ (abgerufen am 18.10.2026)

Dieser Ratgeber gibt Bundesrecht, EU-Verordnungen, Staatsverträge der Länder, Landesrecht aus Nordrhein-Westfalen, eine bayerische Verwaltungsvorschrift und Verhaltensregeln der Werbewirtschaft auszugsweise und vereinfacht wieder. Er ist ein Überblick und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen, in Glücksspiel- und Jugendschutzfragen auch das Recht Ihres Bundeslands. Die Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de sind konsolidierte, nicht amtliche Fassungen; amtlich ist das Bundesgesetzblatt. Die Änderung des Heilmittelwerbegesetzes vom 26. Juni 2026 betrifft nur § 12; in der Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de war sie am 18.10.2026 textlich nachgewiesen, aber dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet. Ob eine bestimmte Werbung zulässig ist, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Kammer, der Wettbewerbszentrale oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Rechtsstand: 18.10.2026.

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