Displays in Flucht- und Rettungswegen: Was in Flur, Treppenraum und Foyer zählt, bevor ein Bildschirm an die Wand kommt

Ratgeber · Brandschutz in Flur und Treppenraum

Von Sebastian Meiners, Geschäftsführer der m.i.b GmbH

Im Flur nützt ein Bildschirm oft am meisten, denn dort kommen alle vorbei. Derselbe Flur ist aber der Weg, über den Menschen bei einem Brand das Gebäude verlassen und die Feuerwehr hineinkommt. Ob ein Display dort hängen kann, verrät kein Datenblatt. Es kommt darauf an, in welcher Zone des Rettungswegs der Platz liegt, wie Strom und Netzwerk zum Gerät gelangen und ob die Brandschutzdienststelle das Gerät als Brandlast hinnimmt. Dieser Ratgeber ordnet die Musterregeln, erklärt die Begriffe aus Angeboten und zeigt, wie ein Standort abgestimmt wird.

Heller Flur mit offener Rauchschutztür und Rettungszeichen, an der Wand ein flach montierter Bildschirm
Symbolbild (KI-generiert). Flach an der Wand, Kabel unsichtbar, Rettungszeichen frei: Ob ein Bildschirm in einem notwendigen Flur hängen kann, klärt sich trotzdem erst im Brandschutzkonzept des Gebäudes.

Warum der Weg nach draußen eigene Regeln hat

Für Nutzungseinheiten wie Praxen oder Betriebsstätten verlangt die Musterbauordnung in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie; beide dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen [1]. Gerät dieser Flur in Rauch, sind auf der Etage unter Umständen beide Wege zugleich betroffen. Für Flur, Treppenraum und die Halle zum Ausgang stellt das Bauordnungsrecht deshalb eigene Anforderungen an Baustoffe und Leitungen, im Treppenraum und in der Halle davor auch an Einbauten [1, 2].

Für Beschäftigte heißt derselbe Weg Fluchtweg; die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung setzt ihn dem Rettungsweg des Baurechts gleich und nennt Treppenräume und Flure zugleich Angriffswege der Feuerwehr, die stets freizuhalten sind [3].

Wie oft es in Gebäuden brennt, in denen sich viele Menschen aufhalten, zeigt beispielhaft die Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Feuerwehren dort erfassten 2025 insgesamt 48.131 Brandobjekte, darunter 1.658 Pflege- und Betreuungsobjekte, 988 Beherbergungsobjekte, 872 Verkaufsobjekte, 533 Unterrichtsobjekte, 477 Verwaltungsobjekte und 358 Versammlungsobjekte [4].

Grafik 1: Brandobjekte in Nordrhein-Westfalen in ausgewählten Objektarten, 2022 und 2025

Brandobjekte in Nordrhein-Westfalen in ausgewählten Objektarten, 2022 und 2025

Quelle: Ministerium des Innern NRW, Statistik zur Gefahrenabwehr, Jahresbericht 2025 (Stand 01.09.2026), Tabelle „Brandobjekte“ [4] (abgerufen am 17.10.2026); eigene Darstellung.

Objektarten wie im Bericht: Pflege- und Betreuungsobjekte, Beherbergungs-, Verkaufs-, Unterrichts-, Verwaltungs-, Versammlungs- und Hochhausobjekte; der Bericht definiert sie nicht näher. Brandobjekte aller Arten zusammen: 45.540 (2022) und 48.131 (2025), darunter auch Wohngebäude, Fahrzeuge und Vegetation [4]. Nur Nordrhein-Westfalen; die Zahlen sagen nichts über Brandursachen.

Über Brandursachen sagt die Tabelle nichts, auf Bildschirme lässt sich aus ihr nichts schließen. Sie zeigt aber, dass ein einziges Bundesland in jedem der Jahre 2022 bis 2025 in Unterrichts-, Verwaltungs-, Pflege- und Betreuungs- sowie Versammlungsobjekten jeweils mehr als 250 Brandobjekte zählte [4].

Vom Aufenthaltsraum bis zum Treppenraum: die Zonen eines Rettungswegs

Bildschirme kommen in der Musterbauordnung nicht vor. Sie unterscheidet aber, durch welche Räume ein Rettungsweg führt, und knüpft daran verschiedene Anforderungen [1]. Jeder Wunschplatz gehört deshalb zuerst einer Zone zugeordnet.

Grafik 2: Fünf Zonen auf dem Weg nach draußen: welche Regel einen Bildschirm-Standort prägt (Prinzip)

Fünf Zonen auf dem Weg nach draußen: welche Regel einen Bildschirm-Standort prägt (Prinzip)

Quelle: eigene Darstellung nach MBO §§ 35, 36, 40 [1], MLAR [2], AGBF/DFV-Empfehlung 2014-5, Aktualisierung 10/2024 [5], ASR A2.3 [6] und DGUV Information 205-001 [3].

MBO und MLAR sind Musterregeln; maßgeblich sind die Bauordnung des Landes mit den dort eingeführten Technischen Baubestimmungen und das Brandschutzkonzept. Die ASR A2.3 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung [6].

Aufenthaltsraum und Fluchtweg der Arbeitsstätte

§ 40 Abs. 2 der Musterbauordnung nennt für Leitungsanlagen genau drei Bereiche: notwendige Treppenräume, Räume zwischen Treppenraum und Ausgang ins Freie und notwendige Flure [1]. Ein Platz in einem Aufenthaltsraum oder einer Wartezone, die das Brandschutzkonzept keinem dieser Bereiche zuordnet, fällt nach hier vertretener Lesart nicht unter deren besondere Anforderungen. Zum Rettungsweg gehört der Raum trotzdem: Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums muss nach § 35 Abs. 2 MBO ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m erreichbar sein [1]. Wo Beschäftigte arbeiten, gilt zusätzlich die ASR A2.3: Sie kann über das Bauordnungsrecht hinausgehen, und Fluchtwege sind nach Nr. 4 Abs. 3 dauerhaft in ihren erforderlichen Maßen frei zu halten [6].

Notwendiger Flur

Notwendige Flure sind nach § 36 Abs. 1 Satz 1 MBO Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen zu einem notwendigen Treppenraum oder ins Freie führen; welche Ausnahmen die Musterbauordnung macht, zeigt der nächste Abschnitt [1]. Ihre Wände sind nach der MBO feuerhemmend, und Leitungsanlagen dürfen in sie nur so weit eingreifen, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt [1, 2]; eine tiefe Gerätenische ist damit eine Frage an die Fachplanung. Rauchdichte, selbstschließende Abschlüsse teilen sie in Abschnitte von in der Regel höchstens 30 m, und ihre Breite muss für den größten zu erwartenden Verkehr reichen [1]. Eine Stele im Schwenkbereich einer Rauchschutztür kann das Schließen behindern; solche Plätze scheiden besser früh aus.

Treppenraum und die Halle vor dem Ausgang

Im notwendigen Treppenraum müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 35 Abs. 5 Nr. 1 MBO) [1]. Das gilt auch für den Raum zwischen Treppenraum und Ausgang ins Freie, häufig die Eingangshalle. Für ihn verlangt § 35 Abs. 3 Satz 2: mindestens so breit wie die Treppenläufe, Wände wie der Treppenraum, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren und außer zu diesen keine Öffnungen zu anderen Räumen [1]. Ob eine Halle dazugehört, ergibt sich aus Brandschutzkonzept oder Baugenehmigung [3].

Im Sicherheitstreppenraum und im Raum bis zum Ausgang lässt die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) nur Leitungen zu, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen [2]; die Zuleitung eines Informationsbildschirms dürfte nicht dazugehören.

Treppenhaus mit Geländer und einer Wegweisertafel mit Piktogrammen und Pfeilen neben einer Flurtür

Symbolbild (KI-generiert). Im notwendigen Treppenraum verlangt die Musterbauordnung nichtbrennbare Einbauten. Eine Etagenübersicht als Metallschild erfüllt dort den Zweck; der Bildschirm kann im Flur dahinter stehen, sofern das Brandschutzkonzept ihn dort vorsieht.

Typische Situationen im Vergleich

Fünf Wünsche, die in Planungsgesprächen häufig auftauchen:

Situation

Was dafür spricht

Was dagegen spricht oder zu beachten ist

Wegeleit-Stele in der Eingangshalle

Hier entstehen erfahrungsgemäß viele Wegfragen; Lageplan und Raumänderungen stehen an einer Stelle.

Ist die Halle der Raum zwischen Treppenraum und Ausgang, gelten dort nach der MBO die Anforderungen des Treppenraums an Einbauten [1]; frei stehend nimmt die Stele Breite vom Weg [6].

Raumanzeige oder Aufruf im notwendigen Flur

Die Information hängt dort, wo sie gebraucht wird; flach an der Wand bleibt der Weg weitgehend frei.

Brandlast im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle klären [5]; Kabelweg nach MLAR [2]; feuerhemmende Flurwand nicht schwächen [1, 2].

Etagenübersicht im Treppenhaus

Besucher suchen die Etage oft schon an der Treppe.

Die MBO verlangt dort nichtbrennbare Einbauten [1]; die Feuerwehr-Empfehlung sieht für Bildschirme im Treppenraum nur eine Duldung vor [5].

Programmanzeige im Foyer einer Versammlungsstätte

Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher [7], ein naheliegender Ort für das Programm.

Vorübergehend angebrachte Banner und Dekoration rund um das Gerät können Ausschmückungen mit eigenen Materialregeln sein [7]; Rettungszeichen dürfen nicht überstrahlt werden [6].

Bildschirm am Gang einer kleinen Büroetage

Innerhalb von Büro- und Verwaltungseinheiten bis 400 m² verlangt die Musterbauordnung keinen notwendigen Flur [1].

Für Beschäftigte gelten die Fluchtweg-Regeln der ASR [6]; der Flur vor der Einheit zum Treppenhaus kann trotzdem ein notwendiger Flur sein.

Der Büro-Sonderfall: 200 m², 400 m² und die Fläche dazwischen

Nicht jeder Gang ist ein notwendiger Flur. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 MBO sind notwendige Flure innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² nicht erforderlich, innerhalb von Einheiten mit Büro- oder Verwaltungsnutzung bis 400 m² ebenfalls nicht [1]. Die 400-m²-Regel gilt auch für Teile größerer Einheiten, wenn jeder Teil höchstens 400 m² umfasst, durch Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 abgegrenzt ist und eigene, von den anderen Teilen unabhängige Rettungswege hat [1]. Eine große Büroetage kann also in Abschnitte gegliedert sein, in denen der Gang zwischen den Arbeitsplätzen kein notwendiger Flur ist.

Auch für Leitungsdurchführungen gilt innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt höchstens 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen eine Ausnahme (§ 40 Abs. 1 Nr. 3) [1]. Zwei Grenzen bleiben: Hat ein einzelner Büroraum mehr als 400 m², wird das Gebäude zum Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 5) [1]. Und der Flur außerhalb der Nutzungseinheit ist in der Regel ein notwendiger Flur, wenn über ihn der Rettungsweg zum Treppenraum führt (§ 36 Abs. 1 Satz 1; Ausnahmen nach Satz 2, etwa in Gebäudeklasse 1 und 2) [1].

Erfahrungsgemäß macht der Büro-Sonderfall viele Standorte einfacher, der gemeinsame Flur vor der Etagentür schwieriger; die ASR A2.3 gilt in beiden Fällen [6].

Brandlast im Flur: was die Empfehlung der Feuerwehren hergibt und was nicht

Das Bauordnungsrecht regelt, aus welchen Baustoffen Wände, Decken und Einbauten im Rettungsweg bestehen. Was Nutzer später hineinstellen, vom Getränkeautomaten bis zur Pinnwand, beurteilt bei der Brandverhütungsschau die Brandschutzdienststelle. Als Hilfe dafür gibt der Fachausschuss Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF Bund) und des Deutschen Feuerwehrverbandes eine Übersicht üblicher Brandlasten heraus, zuletzt aktualisiert im Oktober 2024 [5]. Sie nennt, wo die Dienststelle im Rahmen ihres Ermessens etwas dulden kann, nimmt die Beurteilung des einzelnen Gebäudes aber ausdrücklich nicht vorweg; Mängel am Gebäude können den Spielraum deutlich verringern [5].

Drei Tabellen unterscheiden den notwendigen Treppenraum, den notwendigen Flur als einzigen oder zugleich ersten und zweiten Rettungsweg und den Flur als einen von zwei unabhängigen Rettungswegen, jeweils für elf Gebäudearten; D steht für Duldung, J für ja, N für nein [5]. Für Bildschirme ergibt sich über alle Gebäudearten ein einheitliches Bild:

Gegenstand laut Empfehlung

Notwendiger Treppenraum

Notwendige Flure (beide Tabellen)

Sonstige Bildschirme bis 50 Zoll

D; bei Hochhäusern nicht in Sicherheitstreppenräumen

D in allen Gebäudearten

Bildschirme mit verbessertem Brandverhalten und interner Löscheinrichtung (Löschkapsel)

D; bei Hochhäusern nicht in Sicherheitstreppenräumen

J in allen Gebäudearten

Automaten für Speisen und Getränke (höchstens 2 je Rauchabschnitt)

N

D, bei Hochhäusern N

Kopiergerät mit Papier

N

N im Flur als erster und zugleich zweiter Rettungsweg

Geldautomaten (frei stehend bzw. ohne Wanddurchbrüche; Rettungswegbreite)

D; bei Hochhäusern nicht in Sicherheitstreppenräumen

D

Drei Dinge fallen auf. Den Treppenraum behandelt die Empfehlung strenger: Selbst Bildschirme mit Löscheinrichtung kommen dort nicht über „Duldung“ hinaus, Getränkeautomaten stehen auf „nein“ [5]. Für Geräte über 50 Zoll ohne Löscheinrichtung enthält die Übersicht keine Angabe [5]. Und was „verbessertes Brandverhalten“ bei einem Bildschirm bedeutet und wie es nachzuweisen ist, sagt sie nicht [5]; das klärt man vorher mit der Brandschutzdienststelle.

Ein „J“ oder „D“ ist kein Bescheid und ersetzt weder das Brandschutzkonzept noch die Abstimmung mit Bauaufsicht oder Brandschutzdienststelle [5]. Dass Bildschirme in der Tabelle neben Kopierern und Automaten stehen, zeigt auch: Für die Feuerwehr sind sie eine Brandlast unter vielen.

Strom und Netzwerk: die MLAR bestimmt den Kabelweg

In Flurprojekten ist die Zuleitung in der Praxis mindestens so oft das Thema wie das Gerät. Die MLAR zählt zu den Leitungsanlagen nicht nur die Leitungen selbst, sondern auch zugehörige Netzgeräte, Verteiler und Befestigungen; Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten gleichermaßen als elektrische Leitungen [2]. Netzkabel, Netzwerkkabel und nach hier vertretener Lesart auch das Netzteil eines Bildschirms fallen damit unter die Richtlinie. Ob ein externer Player als Verteiler gilt, sagt sie nicht; das klärt die Fachplanung.

In den drei Bereichen des § 40 Abs. 2 MBO sind elektrische Leitungen nach Abschnitt 3.2.1 der MLAR unter anderem voll einzuputzen oder in verschlossenen Schlitzen, in Installationsschächten und -kanälen, über Unterdecken oder in Systemböden zu führen [2]. Offen verlegt werden dürfen sie nur, wenn sie nichtbrennbar sind, ausschließlich der Versorgung dieser Räume dienen oder als Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren kleiner Gebäude der Klassen 1 bis 3 ohne Sonderbau liegen, deren Nutzungseinheiten höchstens 200 m² haben; in notwendigen Fluren kommen einzelne kurze Stichleitungen hinzu [2]. Kanäle oder Rohre für diese offene Verlegung müssen nichtbrennbar sein [2]. Ob die Zuleitung eines Flurbildschirms als Versorgung des Flurs gilt, ist eine Auslegungsfrage für die Fachplanung; der übliche Kunststoffkanal auf der Wand scheidet für die offene Verlegung jedenfalls aus.

Hände mit einem Messgerät an einer offenen Wanddose, darüber eine geöffnete Deckenklappe mit Kabeltrasse

Symbolbild (KI-generiert). Leitungen, Netzgeräte und Verteiler zählen nach der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie zur Leitungsanlage. Im Rettungsweg bestimmt sie mit, wie die Zuleitung zum Bildschirm verlegt wird.

Messeinrichtungen und Verteiler sind gegenüber notwendigen Fluren durch nichtbrennbare Bauteile mit geschlossenen Oberflächen abzutrennen, gegenüber Treppenräumen sogar durch mindestens feuerhemmende, nichtbrennbare Bauteile mit gedichteten Abschlüssen (Abschnitt 3.2.2) [2]. Führt die Leitung vom Technikraum durch eine Wand mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit, darf sie dort nach § 40 Abs. 1 MBO nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind; Ausnahmen nennt die Vorschrift für Gebäudeklasse 1 und 2, Wohnungen und kleine Nutzungseinheiten [1]. Player, Netzteil und Netzwerkverteilung gehören deshalb möglichst in einen Raum neben dem Flur.

Leicht verwechselt wird ein Begriff: „Leitungen mit verbessertem Brandverhalten“ sind nach der MLAR schwerentflammbare Leitungen mit geringer Rauchentwicklung [2], bei Kabeln entspricht das nach den Technischen Baubestimmungen der Klasse B1ca–s1 [8]. Die MLAR definiert diesen Begriff nur für Leitungen [2]; was die Feuerwehr-Empfehlung mit dem „verbesserten Brandverhalten“ eines Bildschirms meint, erläutert sie nicht [5].

Soll ein Bildschirm im Alarmfall Räumungshinweise zeigen, kann er Teil einer Sicherheitsfunktion werden: Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Alarmierungsanlagen, die im Brandfall wirksam sein müssen, verlangt die MLAR mindestens 30 Minuten Funktionserhalt der Leitungen, mit Ausnahmen innerhalb eines Brandabschnitts (Abschnitte 5.1.1 und 5.3.2) [2]. Ob das für den Bildschirm gilt, klärt das Brandschutzkonzept.

Breite und Höhe: wenn das Gerät zum Hindernis wird

Eine Mindestbreite in Metern nennt die Musterbauordnung für notwendige Flure nicht [1]. Feste Maße kommen aus Sonderbauvorschriften, für Versammlungsstätten etwa aus § 7 der Muster-Versammlungsstättenverordnung [7], und für Arbeitsstätten aus der ASR A2.3. Entscheidend ist dort die lichte Breite, also die freie, unverstellte und nicht durch Hindernisse eingeschränkte Breite (Nr. 3.2) [6].

Kurze Einbauten wie Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel oder Türdrücker dürfen die Mindestbreite eines Hauptfluchtwegs nach Nr. 5 Abs. 10 ASR A2.3 einengen, aber nicht unter die Werte, die die Tabelle für Durchgänge nennt [6]. Ein flaches Wandgerät dürfte einem solchen Vorsprung ähneln, wenn es nur wenige Zentimeter aufträgt. Eine Stele mit Standfuß steht dagegen mit ihrer ganzen Tiefe im Weg; als kurze Einengung im Sinne von Abs. 10 sollte sie nicht eingeplant werden, sie gehört in eine Nische oder in einen Raum neben dem Flur.

Langer Flur mit flach montiertem Bildschirm an der Wand und einem Maßband auf dem Boden, am Ende eine Tür mit Rettungszeichen

Symbolbild (KI-generiert). Für Fluchtwege zählt die lichte Breite, also der freie, unverstellte Raum. Ein flaches Wandgerät und eine Stele in der Nische lassen ihn eher unberührt als ein Ständer im Gang.

In der Höhe gilt Nr. 5 Abs. 12: Die lichte Mindesthöhe eines Hauptfluchtwegs soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten [6]. Ein abgehängtes Display über einem Fluchtweg misst sich deshalb an seiner Unterkante; die Höhe für gute Lesbarkeit ist eine eigene Gestaltungsfrage.

Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung bleiben vorn

Sicherheitszeichen müssen sich vom Hintergrund deutlich abheben und dürfen von der Umgebungsbeleuchtung nicht überstrahlt werden (Nr. 8.1 Abs. 7 ASR A2.3) [6]. Ein heller Bildschirm direkt unter oder neben einem Rettungszeichen kann genau das bewirken; Abstand und gedimmte Inhalte helfen. Selbst optische Sicherheitsleitsysteme ersetzen nach Nr. 8.4.1 weder die hochmontierte Sicherheitskennzeichnung noch eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung [6].

Baustoff, Feuerwiderstand, Versicherer: was hinter den Kürzeln steckt

Angebote für Brandschutz-Gehäuse tragen Kürzel aus drei Welten. Die Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Begriffen steht in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), aktuell in der Ausgabe 2025/1; eine Ausgabe 2026/1 gibt es bisher nur als Anhörungsentwurf [9].

Brandverhalten des Baustoffs. „Nichtbrennbar“ verlangt nach Tabelle 1.2 im Anhang 4 mindestens die europäische Klasse A2–s1, d0 [8]. „Schwerentflammbar“ reicht je nach Zusatzanforderung von C–s1, d0 bis C–s2, d2; das s steht für die Rauchentwicklung, das d für brennendes Abtropfen oder Abfallen [8]. Für Kabel gibt es eine eigene Reihe: Aca für nichtbrennbar, B1ca–s2 für schwerentflammbar, B1ca–s1 für schwerentflammbar mit geringer Rauchentwicklung [8].

Feuerwiderstand des Bauteils. „Feuerhemmend“ entspricht bei nichttragenden raumabschließenden Wänden der Klasse EI 30; nach der Fußnote zur Tabelle berücksichtigt die Klasse das Brandverhalten der Baustoffe nicht, dafür gilt wieder Tabelle 1.1 oder 1.2 [8]. Die ältere Schreibweise nach DIN 4102 fasst beides in einer Kurzbezeichnung zusammen: F 30-B für feuerhemmend, F 30-A für feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Tabelle 4.2.4) [8]. Schon daran sieht man, dass es zwei verschiedene Eigenschaften sind.

Versicherer. Das Kürzel VdS kommt aus der Versicherungswirtschaft: Die VdS Schadenverhütung GmbH gehört vollständig dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) [10]. Ein VdS-Hinweis im Angebot spricht die Sicht der Versicherer an, nicht die der Bauaufsicht.

Ein nichtbrennbares Gehäuse sagt etwas über seine Hülle, über die Elektronik im Inneren nichts. Ob ein Gerät an einem bestimmten Platz im Rettungsweg stehen kann, beantwortet weder eine der drei Angaben noch ihre Kombination; dafür ist das Brandschutzkonzept im Einzelfall da.

Sonderbauten: wo eigene Vorschriften hinzukommen

Viele Gebäude mit Bildschirmen im Flur sind Sonderbauten. Die Musterbauordnung zählt dazu unter anderem Hochhäuser über 22 m, Gebäude mit einzelnen Büro- oder Verwaltungsräumen über 400 m², Räume für jeweils mehr als 100 Personen, Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besuchern in Räumen mit gemeinsamen Rettungswegen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, Krankenhäuser sowie Schulen und Hochschulen [1]. Für einige gibt es eigene Sonderbauvorschriften, für Versammlungsstätten etwa die Muster-Versammlungsstättenverordnung [7]; Schule, Krankenhaus oder Hotel behandeln eigene Fachbeiträge.

In Foyers von Versammlungsstätten zählt ein weiterer Begriff. Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände wie Drapierungen, Girlanden oder Fahnen; sie müssen mindestens schwerentflammbar sein, in notwendigen Fluren und Treppenräumen nichtbrennbar [7]. Ein fest montierter Bildschirm ist nach dem Wortlaut keine Ausschmückung, das Banner oder die Stoffblende rund um ihn kann es sein.

Nach § 46 Abs. 3 der Muster-Versammlungsstättenverordnung prüft die Bauaufsicht Versammlungsstätten in Abständen von höchstens drei Jahren, die Brandschutzdienststelle erhält Gelegenheit zur Teilnahme [7]; maßgeblich ist die Verordnung des jeweiligen Landes.

Brandverhütungsschau und Brandschutzordnung: wer den Standort später sieht

Ob ein Bildschirm im Rettungsweg hängen bleibt, zeigt sich oft erst bei der Brandverhütungsschau. In Nordrhein-Westfalen sind Gebäude, in denen bei einem Brand viele Menschen gefährdet sein können, je nach Gefährdungsgrad in Abständen von längstens sechs Jahren zu überprüfen; die Schau stellt Mängel und Gefahrenquellen fest und veranlasst Maßnahmen (§ 26 Abs. 1 BHKG) [11]. Zuständig ist die Gemeinde; durchgeführt wird die Schau von Personen mit mindestens Gruppenführerausbildung und der Qualifikation als Brandschutztechnikerin oder -techniker [11]. Fristen anderer Länder können abweichen.

2025 standen in Nordrhein-Westfalen 172.920 Objekte auf den Listen, durchgeführt wurden 27.041 Brandverhütungsschauen [4]. Rechnerisch kommt auf rund sechs gelistete Objekte eine Schau im Jahr; ob Nachschauen mitgezählt sind, weist die Statistik nicht aus, eine Prüfquote je Objekt lässt sich daraus nicht ablesen [4].

Grafik 3: Brandverhütungsschau in Nordrhein-Westfalen 2025: zu überprüfende Objekte und durchgeführte Schauen

Brandverhütungsschau in Nordrhein-Westfalen 2025: zu überprüfende Objekte und durchgeführte Schauen

Quelle: Ministerium des Innern NRW, Statistik zur Gefahrenabwehr, Jahresbericht 2025 (Stand 01.09.2026), Tabelle „Brandverhütungsschauen“ [4] (abgerufen am 17.10.2026); eigene Darstellung.

„Durchgeführte Schauen“ = Spalte „Insgesamt“ (durch Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, Werkfeuerwehr, Brandschutzingenieur und Brandschutztechniker). Alle Objektarten zusammen: 172.920 zu überprüfende Objekte, 27.041 durchgeführte Schauen [4]. Eine Schau ist nicht dasselbe wie ein geprüftes Objekt; ob Nachschauen mitgezählt sind, sagt der Bericht nicht.

Im Alltag liegt der betriebliche Brandschutz nach der DGUV im Verantwortungsbereich des Unternehmens [3]. Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 regelt das Verhalten im Brandfall und Maßnahmen zur Brandverhütung; nach der DGUV ist sie stets aktuell zu halten und mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person, zum Beispiel dem Brandschutzbeauftragten, zu prüfen [3]. Neue Geräte in Fluren gehören dann in die Unterlagen.

Aus der Praxis: Wo Flur-Projekte ins Stocken geraten

Der Platz wird nach Sichtbarkeit gewählt. Meist entsteht der Wunschstandort beim Rundgang, dort, wo alle vorbeikommen, und das ist oft der notwendige Flur. Deshalb gehören zuerst die Zonen aus dem Brandschutzkonzept in den Grundriss.

Die Kabelfrage kommt zu spät. Die Zuleitung wird am Montagetag improvisiert, obwohl die MLAR Kanäle, in denen Leitungen im Rettungsweg offen verlegt werden, aus nichtbrennbaren Baustoffen verlangt [2]. Der Kabelweg wird besser vorher mit dem Elektrofachbetrieb geklärt.

Das Rettungszeichen verschwindet im Licht. Ein hell leuchtender Bildschirm direkt unter dem grünen Zeichen fällt bei Begehungen erfahrungsgemäß auf; Rettungszeichen dürfen nicht überstrahlt werden [6]. Abstand und ein ruhiger Hintergrund lösen das meist.

Eine Begehung mit den Zuständigen vor der Montage erspart in der Praxis die Diskussion, wenn das Gerät schon hängt.

Zwei Personen von hinten mit Klemmbrett vor einem Wandbildschirm im Flur, daneben ein Feuerlöscher und eine Tür mit Panikstange

Symbolbild (KI-generiert). In Nordrhein-Westfalen kommt die Brandverhütungsschau in Gebäude, in denen bei einem Brand viele Menschen gefährdet sein können, je nach Gefährdungsgrad spätestens alle sechs Jahre. Ist ein Bildschirm vorher abgestimmt und die Abstimmung dokumentiert, lässt sich bei der Schau darauf verweisen.

Einschätzung: zuerst die Zone, dann das Gerät

Die wichtigste Entscheidung eines Flurprojekts fällt, bevor ein Gerät ausgewählt ist: Zu welcher Zone gehört der Platz? In Räumen und Wartezonen ist das meist schnell geklärt. Im notwendigen Flur kann ein flach montiertes Gerät mit sauber geführter Zuleitung oft vertretbar sein, sofern Brandschutzkonzept und Brandschutzdienststelle mitgehen. Plätze im notwendigen Treppenraum bleiben besser außen vor, solange das Konzept sie nicht ausdrücklich nennt.

Vor jeder Bestellung lohnen sich zwei Gespräche: mit der Person, die den Brandschutz des Gebäudes verantwortet, und mit dem Elektrofachbetrieb über den Kabelweg.

Acht Schritte bis zum abgestimmten Standort

  • Zone bestimmen: jeden Wunschplatz anhand von Brandschutzkonzept oder Baugenehmigung einer der fünf Zonen zuordnen [1, 3].
  • Treppenraum aussortieren: Plätze dort nur prüfen, wenn das Brandschutzkonzept sie ausdrücklich vorsieht; im Sicherheitstreppenraum keine fremden Leitungen [1, 2].
  • Büroflächen prüfen: Größe der Nutzungseinheit und ihrer Teile feststellen; bis 400 m² Büro- oder Verwaltungsnutzung ist kein notwendiger Flur erforderlich [1].
  • Breite und Höhe messen: lichte Breite und lichte Höhe am geplanten Platz nach ASR A2.3 und Landesrecht festhalten; Stelen in Nischen oder Räume neben dem Weg [6].
  • Brandlast abstimmen: Größe und Ausführung mit Brandschutzbeauftragten und gegebenenfalls der Brandschutzdienststelle besprechen; die Feuerwehr-Empfehlung ist Gesprächsgrundlage, keine Erlaubnis [5].
  • Kabelweg planen: Zuleitung, Netzteil und Player mit dem Elektrofachbetrieb nach MLAR legen; offene Kunststoffkanäle im Rettungsweg vermeiden [2].
  • Sicherheitstechnik freihalten: Rettungszeichen weder verdecken noch überstrahlen [6]; Sicherheitsleuchten und Melder frei lassen.
  • Dokumentieren: Gerät in Brandschutzordnung und Unterlagen für die nächste Brandverhütungsschau aufnehmen [3, 11].

Häufige Fragen

Darf im Treppenhaus ein Bildschirm mit der Etagenübersicht hängen?

Im notwendigen Treppenraum verlangt die Musterbauordnung nichtbrennbare Einbauten [1]. Die Brandlast-Empfehlung der Feuerwehren sieht dort für Bildschirme bis 50 Zoll und für Bildschirme mit Löscheinrichtung nur eine Duldung im Ermessen vor; größere Bildschirme ohne Löscheinrichtung nennt sie nicht [5]; in Sicherheitstreppenräumen sind fremde Leitungen ausgeschlossen [2]. Der vorsichtigere Weg ist ein Schild im Treppenraum und der Bildschirm im Flur davor, sofern Brandschutzkonzept und Brandschutzdienststelle ihn dort mittragen.

Was bedeuten „D“ und „J“ in der Brandlast-Empfehlung der Feuerwehren?

Die Buchstaben stehen für Duldung (D), ja (J) und nein (N) [5]. J und N geben an, was nach dem baurechtlichen Schutzniveau zulässig oder unzulässig ist; D ist ein Hinweis, wie die Brandschutzdienststelle bei der Brandverhütungsschau ihr Ermessen ausüben kann. Die Beurteilung des einzelnen Gebäudes ersetzt die Tabelle nicht [5]. Bildschirme erhalten im notwendigen Flur nur mit verbessertem Brandverhalten und eingebauter Löscheinrichtung ein J; welcher Nachweis dafür genügt, lässt die Empfehlung offen [5].

Darf das Kabel zum Flurbildschirm in einem Kunststoffkanal auf der Wand laufen?

In notwendigen Fluren spricht die MLAR in der Regel dagegen. Sie verlangt, elektrische Leitungen dort einzuputzen oder in Schächten, Kanälen und über Unterdecken nach Abschnitt 3.5 zu führen; offen nur in wenigen Ausnahmen, und Kanäle für diese offene Verlegung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen [2]. Den Kabelweg plant der Elektrofachbetrieb.

Ist der Gang in unserer Büroetage ein notwendiger Flur?

Nicht unbedingt. Innerhalb von Nutzungseinheiten bis 200 m² und von Büro- oder Verwaltungseinheiten bis 400 m² verlangt die Musterbauordnung keinen notwendigen Flur, unter Bedingungen auch in Teilen größerer Büroeinheiten [1]. Für Beschäftigte gelten trotzdem die Fluchtweg-Regeln der ASR A2.3 [6]. Maßgeblich sind Landesbauordnung und Brandschutzkonzept bzw. Baugenehmigung des Gebäudes.

Wer prüft, ob ein Bildschirm im Rettungsweg hängen bleiben kann?

Vor allem die Brandverhütungsschau; in Nordrhein-Westfalen ist sie Aufgabe der Gemeinde und findet in Gebäuden, in denen bei einem Brand viele Menschen gefährdet sein können, je nach Gefährdung spätestens alle sechs Jahre statt [11]; größere Versammlungsstätten prüft nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung zusätzlich die Bauaufsicht in Abständen von höchstens drei Jahren [7]. Dazwischen hält der Betreiber die Brandschutzordnung aktuell [3].

Weiterführende Informationen

Über den Autor

Sebastian Meiners, Geschäftsführer der m.i.b GmbH

Sebastian Meiners

Sebastian Meiners beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit Digital Signage – von der Projektentwicklung über Planung und Umsetzung bis zum Betrieb im Alltag. In dieser Zeit hat er mehrere hundert Projekte begleitet, für Handel, Gastronomie, Industrie und öffentliche Auftraggeber. Sein Fachwissen hat er in zahlreichen Seminaren und Weiterbildungen vertieft und in der Zusammenarbeit mit Hunderten von Herstellern aus aller Welt, großen Werbeagenturen, IT-Systemhäusern sowie internationalen IT-Beratungen weiterentwickelt. Als Geschäftsführer der m.i.b GmbH in Solingen verantwortet er heute den Vertrieb sowie die Entwicklung von Software- und KI-Lösungen.

Veröffentlicht am 29.10.2026

Quellen

  1. Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.9.2024, § 2 Abs. 4, § 33, § 35, § 36, § 40, Bauministerkonferenz; bereitgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Rechtsgrundlagen/MBO.pdf (abgerufen am 17.10.2026)
  2. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR), Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 24. April 2026, Abschnitte 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 5.1.1, 5.3.2 (im Verzeichnis der Mustervorschriften), Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (IS-ARGEBAU). https://www.is-argebau.de/verzeichnis.aspx?id=991&o=759O986O991 (abgerufen am 17.10.2026)
  3. DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“, Ausgabe Dezember 2020, Vorwort, Kap. 7.4.1 und 9.4.2, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/324 (abgerufen am 17.10.2026)
  4. Statistik zur Gefahrenabwehr in Nordrhein-Westfalen, Jahresbericht 2025 (Stand 01.09.2026), Tabellen „Brandobjekte“ und „Brandverhütungsschauen“, Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/jahresstatistik_gefahrenabwehr_2025_stand_01.09.2026_0.pdf (abgerufen am 17.10.2026)
  5. Empfehlungen zur Risikoeinschätzung von Brandlasten in Rettungswegen (2014-5), Aktualisierung Oktober 2024, Fachausschuss Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF Bund) und des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV). https://www.agbf.de/downloads-fachausschuss-vorbeugender-brand-und-gefahrenschutz/28-fa-vbg-oeffentlich-empfehlungen?download=218:2014-05-brandlasten-in-rettungswegen-akt-2024-v2 (abgerufen am 17.10.2026)
  6. Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024, S. 913, Nr. 1, 3.2, 4, 5, 8.1, 8.4.1, Ausschuss für Arbeitsstätten; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A2-3.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen am 17.10.2026)
  7. Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), Fassung Juni 2005, zuletzt geändert Juli 2014, § 2, § 7, § 33, § 46, Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz. https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/4231724917250.pdf (abgerufen am 17.10.2026)
  8. Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2025/1, Anhang 4, Tabellen 1.2, 2.1.2, 4.2.1A und 4.2.4, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt). https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2025-1.pdf (abgerufen am 17.10.2026)
  9. Technische Baubestimmungen: Aktuelle MVV TB-Ausgaben und Anhörungsdokumente, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt). https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen (abgerufen am 17.10.2026)
  10. Über VdS, VdS Schadenverhütung GmbH. https://vds.de/ueber-vds (abgerufen am 17.10.2026)
  11. Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), § 26 Brandverhütungsschau, Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de). https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01072021-gesetz-ueber-den-brandschutz-die-hilfeleistung-und-den-katastrophenschutz-bhkg/ (abgerufen am 17.10.2026)

Dieser Ratgeber gibt Musterregeln der Länder (Bauministerkonferenz und Deutsches Institut für Bautechnik), eine Empfehlung von AGBF Bund und Deutschem Feuerwehrverband, eine Technische Regel für Arbeitsstätten, eine DGUV Information und Landesrecht aus Nordrhein-Westfalen auszugsweise wieder. Verbindlich sind die Bauordnung des jeweiligen Landes mit den dort eingeführten Sonderbauvorschriften und Technischen Baubestimmungen, etwa der Leitungsanlagen-Richtlinie, in der aktuellen Fassung sowie das Brandschutzkonzept des Gebäudes. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung und keine brandschutztechnische Bewertung eines Standorts; ob ein Bildschirm in einem Rettungsweg stehen kann, klären Sie im Einzelfall mit der Bauaufsicht, der Brandschutzdienststelle oder einer Brandschutzfachplanung. Rechtsstand: 17.10.2026.

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