Barrierefreie Self-Service-Terminals: was das BFSG für Ticket-, Check-in- und Bestellautomaten bedeutet

Ratgeber · Barrierefreiheit von Terminals

Von Sebastian Meiners, Geschäftsführer der m.i.b GmbH

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es erfasst Zahlungsterminals sowie Geld-, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, die seitdem neu in Verkehr kommen, Letztere unter einer Bedingung [1]. Welche Pflichten folgen, hängt an drei Fragen, die in der Praxis oft durcheinandergeraten: Welches Gerät, welche Rolle, seit wann in Betrieb? Der Ratgeber ordnet Gesetz, Verordnung und Norm mit Fundstellen, für Betriebe, die Terminals kaufen, verkaufen oder betreiben.

Freistehendes Selbstbedienungsterminal im Hochformat in einem hellen Foyer, davor eine Person im Rollstuhl von hinten, die auf den Bildschirm tippt
Symbolbild (KI-generiert). Für Selbstbedienungsterminals im Anwendungsbereich des BFSG verlangt die Verordnung unter anderem eine Sprachausgabe, die Nutzung von Kopfhörern und verlängerbare Antwortzeiten [11].

Wer auf eine zweite Bedienweise angewiesen ist

Ende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung, 9,4 % der Bevölkerung [2]. Gezählt wird nur, wem die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt und einen gültigen Ausweis ausgehändigt haben [2]; leichtere Einschränkungen fehlen also. Bei 318.860 von ihnen war Blindheit oder eine Sehbehinderung die schwerste Behinderung, bei 321.850 eine Hör-, Sprach- oder Gleichgewichtsbehinderung, darunter 251.805 Fälle von Schwerhörigkeit und 53.250 von Taubheit, teils verbunden mit Störungen der Sprachentwicklung [3].

Grafik 1: Schwerbehinderte Menschen in Deutschland am Jahresende, 2011 bis 2025

Schwerbehinderte Menschen in Deutschland am Jahresende, 2011 bis 2025

Quelle: Destatis, Statistischer Bericht „Schwerbehinderte Menschen – Ergebnisse 2025“, Tabelle 22711-37, lfd. Nr. 3 „Insgesamt“ [3] (abgerufen am 18.10.2026); eigene Darstellung.

Die Statistik wird alle zwei Jahre erhoben; Zwischenjahre gibt es nicht [3]. Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und einen gültigen Ausweis hat [2]. Der Vergleich 2025 mit 2023 ist wegen einer starken Bereinigung der Verwaltungsdaten in Hessen und Sachsen eingeschränkt; dort lag die erfasste Zahl dadurch um rund 195.000 Personen niedriger [2].

Weil diese Zahlen je Person nur die schwerste Behinderung ausweisen [3], fehlt etwa, wer schlecht sieht, aber vor allem in der Beweglichkeit eingeschränkt ist. Zählt man alle anerkannten Einzelbehinderungen, sind es 543.255 Seh- und 609.560 Hör-, Sprach- oder Gleichgewichtsbehinderungen, Mehrfachzählungen eingeschlossen [3]. Mit leichteren, nicht anerkannten Einschränkungen dürfte die Zahl derer, die Bildschirm oder Ansage schlecht wahrnehmen, noch höher liegen.

Hinzu kommt das Alter: Gut ein Drittel der Schwerbehinderten war Ende 2025 75 Jahre oder älter [2]. 2025 lebten 19,3 Millionen Menschen ab 65 Jahren in Deutschland, 23 % der Bevölkerung [4]. Die Zahl der Menschen ab 80 Jahren bleibt nach der amtlichen Vorausberechnung bis etwa 2030 bei rund 6 Millionen und steigt dann; 2050 liegt sie je nach Annahme bei 8,5 bis 9,8 Millionen [5].

Grafik 2: Menschen ab 65 und ab 80 Jahren in Deutschland: Bestand 2024 und Vorausberechnung bis 2050

Menschen ab 65 und ab 80 Jahren in Deutschland: Bestand 2024 und Vorausberechnung bis 2050

Quelle: Destatis, 16. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, Tabelle 12421-b03, Variante 2 (G2L2W2) [6] (abgerufen am 18.10.2026); eigene Darstellung.

2024 ist der Bevölkerungsstand am 31.12.2024, auf dem die Vorausberechnung beruht [5]; ab 2030 Werte der Variante 2 mit moderater Entwicklung von Geburtenrate, Lebenserwartung und Wanderungssaldo [6]. Vorausberechnungen sind nach Destatis „Wenn-Dann-Szenarien“ und keine Vorhersage [5]. Die Menschen ab 80 Jahren sind in der Gruppe ab 65 Jahren enthalten. Die Tabelle enthält alle Einzeljahre, gezeigt sind Fünfjahresschritte.

Ein heute aufgestelltes Terminal bleibt in der Praxis oft viele Jahre im Einsatz; in dieser Zeit wächst die Gruppe, für die Ansage, Zeit und Bedienhöhe entscheiden, ob sie allein zurechtkommt.

Welche Terminals das Gesetz erfasst

Das BFSG zählt in § 1 auf, für welche Produkte und Dienstleistungen es gilt [1]. Die Aufzählung ist nach den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums abschließend: Was dort nicht steht, muss die Anforderungen nicht erfüllen, darf aber freiwillig barrierefrei angeboten werden [7]. Bei den Terminals bildet § 1 Abs. 2 Nr. 2 zwei Gruppen [1]:

  • Zahlungsterminals und die zu ihnen gehörige Hard- und Software, ohne weitere Bedingung.
  • Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals, aber nur, wenn sie zur Erbringung einer Dienstleistung bestimmt sind, die selbst unter das Gesetz fällt. Informationsterminals, die fest in Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge eingebaut sind, nimmt das Gesetz aus.

Zu diesen Dienstleistungen zählen nach § 1 Abs. 3 Telekommunikation, bestimmte Elemente der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und der elektronische Geschäftsverkehr, den § 2 Nr. 26 auf Webseiten und Anwendungen für Mobilgeräte beschränkt [1]. Erfasst sind Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht, also erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden (§ 2 Nr. 10) [1].

Ein Begriff ohne eigene Definition

Was ein Selbstbedienungsterminal ist, bestimmt § 2 BFSG nicht. Definiert ist nur das Zahlungsterminal: ein Gerät, dessen Hauptzweck Zahlungen an einer physischen Verkaufsstelle sind (§ 2 Nr. 25) [1]. Daraus folgt eine offene Frage, die in der Praxis oft gestellt wird: Gilt bei einem Bestellterminal mit Kartenleser das ganze Gerät als „zugehörige Hardware und Software“ oder nur das Zahlmodul? Der Wortlaut beantwortet das nicht, und weder die Leitlinien des Ministeriums noch die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gehen auf Bestellterminals ein [7, 8]. Der vorsichtigere Weg ist, das ganze Gerät so zu planen, als wäre es erfasst.

Nach Erwägungsgrund 26 der EU-Richtlinie, die das BFSG umsetzt, zählen auch Wartenummern-Automaten in Banken und interaktive Anzeigebildschirme dazu, jeweils für Dienstleistungen im Anwendungsbereich [9]; Erwägungsgründe sind Auslegungshilfe, kein Gesetzestext. Bildschirme, die nur anzeigen und nicht bedient werden, nennt die Liste nicht [1].

Klein sein befreit nur Dienstleister

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind nur ausgenommen, soweit sie Dienstleistungen anbieten (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3) [1]. Mit erfassten Produkten befasste Kleinstunternehmen sind nach dem Ministerium nicht ausgenommen [7]; ein kleiner Fachhändler für Kartenterminals hat also die Händlerpflichten. Beschäftigte zählt die Marktüberwachung in Jahresarbeitseinheiten, Teilzeit anteilig [10]. Reine B2B-Dienstleistungen sollten nach der Bundesfachstelle nicht betroffen sein [8].

Vom Fahrkartenautomaten bis zur Selbstbedienungskasse: sechs Lagen im Vergleich

Ob und für wen Pflichten entstehen, zeigt sich erst am konkreten Gerät. Sechs Lagen aus verschiedenen Branchen:

Situation

Was für eine Pflicht nach dem BFSG spricht

Was dagegen spricht oder zu beachten ist

Bestell- oder Ticketterminal mit Kartenzahlung (Schnellrestaurant, Kino, Freizeitanlage)

Das eingebaute Zahlungsterminal ist als Produkt erfasst, gleich wer das Gerät aufstellt [1].

Ob die Bestelloberfläche zum Zahlungsterminal gehört, lässt der Wortlaut offen. Bewirtung und Eintrittskarte stehen nicht in der Dienstleistungsliste; Betreiberpflichten nach § 14 liegen eher fern [1].

Fahrkarten- und Check-in-Automat (Bahn, Bus, Flughafen)

Ausdrücklich genannt; § 7 BFSGV gilt für alle erfassten Selbstbedienungsterminals, und für interaktive Informationsterminals im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr verweist § 16 BFSGV zusätzlich auf die §§ 4, 6, 7 und 11 [1, 11].

Verkehrsunternehmen sind Dienstleistungserbringer mit eigener Informationspflicht. Fest in Fahrzeuge eingebaute Terminals nimmt das Gesetz bei der Beförderungsdienstleistung aus (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e); bei den Produkten gilt die Ausnahme ausdrücklich nur für Informationsterminals [1].

Geldautomat und Wartenummern-Automat in der Bankfiliale

Geldautomaten nennt das Gesetz, Wartenummern-Automaten in Banken die Erwägungsgründe der Richtlinie; Bankdienstleistungen für Verbraucher sind erfasst [1, 9].

Die Norm EN 301 549 V4.1.1 nennt Geldautomaten als Beispiel für Geräte, bei denen das bevorzugte Höhenband möglicherweise nicht für alle Bedienelemente einzuhalten ist [12].

Info- oder Wegeleit-Kiosk ohne Bezahlfunktion (Klinik, Hotelhalle, Firmenempfang)

Interaktive Informationsterminals sind erfasst, wenn sie einer Dienstleistung im Anwendungsbereich dienen [1].

Wegeleitung, Anmeldung oder Gästeinformation stehen nicht in der Liste; nach dem Wortlaut eher keine Pflicht. Die Normwerte taugen trotzdem als Planungsmaßstab.

Kiosk mit Gebührenzahlung in Bürgerbüro oder Bibliothek

Ein eingebautes Zahlungsterminal ist auch hier als Produkt erfasst [1].

Verwaltungs- und Bibliotheksleistungen stehen nicht in der Dienstleistungsliste [1]; für Behörden gilt stattdessen das Gleichstellungsrecht, für öffentliche Stellen des Bundes das BGG [8].

Selbstbedienungskasse, Pfand- oder Paketautomat

Eine SB-Kasse mit Kartenzahlung enthält ein Zahlungsterminal [1].

Die Norm nennt Supermarkt-Kassenterminals als Beispiel für Geräte, bei denen das bevorzugte Höhenband möglicherweise nicht für alle Bedienelemente einzuhalten ist [12]. Pfand- und Paketautomaten ohne Zahlungsfunktion nennt das Gesetz nicht. Bei mehreren gleichen Kassen deutet die Norm an, dass nicht jede alle Werte erfüllen muss, regelt das aber nicht [12].

Hersteller, Händler, Betreiber: drei Rollen, drei Pflichtenkreise

Welche Pflicht jemanden trifft, hängt im BFSG an seiner Rolle. Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (§ 2 Nr. 11). Händler stellt ein Produkt in der Lieferkette bereit, Einführer bringt es aus einem Drittstaat auf den Unionsmarkt (§ 2 Nr. 13 und 14). Dienstleistungserbringer ist, wer Verbrauchern eine Dienstleistung anbietet oder erbringt (§ 2 Nr. 4) [1].

Grafik 3: Vom Hersteller bis zur Kundin: wer beim Selbstbedienungsterminal wofür einsteht (Prinzip)

Vom Hersteller bis zur Kundin: wer beim Selbstbedienungsterminal wofür einsteht (Prinzip)

Quelle: eigene Darstellung.

Pflichten nach §§ 6, 7, 11, 12, 14, 16 bis 18 und Anlage 3 BFSG [1] sowie §§ 4 und 7 BFSGV [11]; Vorgehen der Marktüberwachung nach ihrer eigenen Darstellung [13, 14]. Schematische Darstellung, keine Rechtsberatung.

Hersteller: gestalten, nachweisen, kennzeichnen

Der Hersteller darf ein Terminal nur in Verkehr bringen, wenn es nach der Verordnung gestaltet ist, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung vorliegen, eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht ist (§ 6 Abs. 1) [1]. Dokumentation und Erklärung bewahrt er fünf Jahre auf; dem Gerät liegen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch bei (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3) [1]. Gilt mehr als ein EU-Rechtsakt mit Konformitätserklärung, stellt er eine einzige Erklärung für alle aus und nennt die Rechtsakte samt Fundstelle (§ 18 Abs. 4) [1]. Außerdem macht er öffentlich zugänglich, welche Barrierefreiheitsfunktionen das Gerät hat und mit welchen Hilfsmitteln es getestet wurde (§ 4 Abs. 2 BFSGV) [11].

Händler: prüfen, bevor geliefert wird

Ein Händler stellt ein Terminal erst bereit, wenn es die CE-Kennzeichnung trägt, die deutschen Unterlagen beiliegen und die Kennzeichnungspflichten erfüllt sind (§ 11 Abs. 1) [1]. Hat er Kenntnis oder Grund zur Annahme, dass ein Gerät die Anforderungen nicht erfüllt, stellt er es erst bereit, wenn die Konformität hergestellt ist; erfüllt es sie nicht, informiert er unverzüglich Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachung (§ 11 Abs. 2) [1]. Für Systemhäuser wichtig: Wer ein Terminal unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann, hat die Pflichten eines Herstellers (§ 12) [1]. So soll sich Verantwortung nach der Marktüberwachung nicht durch Umdeklaration umgehen lassen [10].

Betreiber: eigene Pflichten nur bei erfasster Dienstleistung

Wer ein Terminal für eine erfasste Dienstleistung einsetzt, etwa ein Verkehrsunternehmen oder eine Bank, darf sie nur anbieten, wenn sie die Anforderungen erfüllt und er Informationen zur Barrierefreiheit barrierefrei zugänglich gemacht hat (§ 14 Abs. 1) [1]. Diese Information steht in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle und nennt unter anderem die zuständige Marktüberwachungsbehörde (Anlage 3) [1]; mit der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffentlicher Stellen ist sie nicht zu verwechseln [10]. Betriebe, deren Leistung nicht in der Liste steht, etwa ein Restaurant mit Bestellterminal, trifft nach hier vertretener Lesart keine Pflicht aus § 14; für das Gerät stehen Hersteller und Händler ein.

Was die Verordnung am Gerät verlangt

Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung zum BFSG (BFSGV), auf die § 3 BFSG verweist [1, 11]. Für Selbstbedienungsterminals nennt § 7 Abs. 1 BFSGV sechs zusätzliche Punkte [11]:

  • Das Terminal hat eine Sprachausgabe.
  • Einzel-Kopfhörer lassen sich nutzen.
  • Ist die Zeit für eine Antwort begrenzt, weist das Gerät über mehr als einen Sinneskanal darauf hin.
  • Die Antwortzeit lässt sich verlängern.
  • Tasten und Bedienelemente, soweit vorhanden, haben ausreichenden Kontrast und sind tastbar erkennbar.
  • Töne und Signale sind mit Hörhilfen wie Hörgeräten, Telefonspulen und Cochlea-Implantaten kompatibel.

Seit dem 16. Juli 2026 gilt § 7 Abs. 2 in neuer Fassung: Terminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit Menschen, die auf diese Funktionen angewiesen sind, das Gerät einschalten können [11, 15]. Die Änderungsverordnung vom 10. Juli 2026 wurde am 15. Juli 2026 verkündet und trat am Tag danach in Kraft; nach ihrer Fußnote dient sie unter anderem der Umsetzung der Terminal-Vorgaben in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882; daneben fasst sie § 14 zu Telekommunikationsdiensten neu [15, 9].

Hand steckt einen Kopfhörerstecker in die Buchse an der Front eines Terminals, daneben ein Tastenfeld mit erhabenen Tasten

Symbolbild (KI-generiert). Einzel-Kopfhörer und tastbar erkennbare Bedienelemente mit ausreichendem Kontrast gehören zu den Vorgaben des § 7 Abs. 1 BFSGV [11].

Daneben gelten die allgemeinen Produktanforderungen aus § 6 Abs. 2 BFSGV, unter anderem Bedienung über mehr als einen Sinneskanal, einstellbare Größe, Helligkeit und Kontrast, regelbare Lautstärke, keine Bedienformen, die erhebliche Reichweite und großen Kraftaufwand erfordern, Schutz der Privatsphäre und Alternativen zur Biometrie [11]. Als unverbindliche Beispiele nennt die Richtlinie sicht- und tastbare oder hörbare Hinweise, wo die Karte einzuführen ist, und gesprochene Anweisungen zusätzlich als Text oder Bild (Anhang II) [9].

Terminal-Bildschirm mit Uhr- und Lautsprechersymbol und einer großen Schaltfläche, im Hintergrund weitere Terminals

Symbolbild (KI-generiert). Ist die Zeit für eine Eingabe begrenzt, muss das Terminal über mehr als einen Sinneskanal darauf hinweisen und eine Verlängerung ermöglichen [11].

Maße und Ansagen: was die EN 301 549 vorgibt

Zentimeter nennt die BFSGV nicht (§ 6 Abs. 2 Nr. 8) [11]. Konkrete Werte liefert die europäische Norm EN 301 549, deren Fassung V4.1.1 am 24. August 2026 angenommen und für die Richtlinie (EU) 2019/882 erarbeitet wurde [12]. Eine Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind, begründet sie erst nach Zitierung im Amtsblatt der EU [12, 1]. Bis dahin nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die geltende EN 301 549 und die WCAG als maßgebliche Orientierung, für Automaten Abschnitt 8.3; Konformitätstabellen nach § 3 Abs. 2 BFSGV hat sie noch nicht veröffentlicht; verlinkt ist dort noch die Fassung V3.2.1 von 2021 [16]. Deren Abschnitt 8.3 nennt andere Maße: Pflichtgrenzen für Bedienelemente sind dort 380 und 1.220 mm über dem Boden, das Band von 800 bis 1.100 mm ist nur empfohlen [17]. Die folgenden Werte stammen aus der neuen Fassung V4.1.1 [12]:

Maß

Wert nach EN 301 549 V4.1.1

Abschnitt

Unterkante des Bildschirms

kein Teil tiefer als 800 mm über dem Boden

8.3.2

Informationen, die zur Bedienung nötig sind

höchstens 1.600 mm hoch, bei zwingenden Gestaltungsgründen höchstens 2.000 mm

8.3.3

Bedienelemente, je Art mindestens eines

zwischen 800 und 1.100 mm über dem Boden

8.3.5.1

Bedienelemente, wenn das bauartbedingt nicht geht

zwischen 380 und 1.220 mm

8.3.5.2

Seitliche Verteilung der Bedienelemente

innerhalb von 900 mm Breite

8.3.6

Greiftiefe ab der Kante, die dem Nutzer am nächsten ist

höchstens 300 mm

8.3.7.1

Als Beispiele für Geräte, bei denen das bevorzugte Höhenband möglicherweise nicht für alle Bedienelemente einzuhalten ist, nennt die Norm unter anderem Geldautomaten, Zahlungs- und Ticketterminals und Supermarktkassen [12]. Der Sockel eines Standgeräts zählt zum Gerät; die Bewegungsfläche davor regelt der Abschnitt ausdrücklich nicht [12]. Bei mehreren gleichen Geräten an einem Ort kann es möglich sein, die Anforderungen nur auf eine begrenzte Zahl anzuwenden; wie, lässt die Norm offen [12].

Zwei gleich gestaltete Bestellterminals nebeneinander in einem Gastraum am Abend, eines auf einem niedrigeren Sockel, dazwischen ein Maßstab

Symbolbild (KI-generiert). Die EN 301 549 in der Fassung V4.1.1 verlangt, dass von jeder Art Bedienelement mindestens eines zwischen 800 und 1.100 mm über dem Boden liegt, sofern die Bauart das zulässt; der Sockel zählt zum Gerät [12].

Sprachausgabe an öffentlich genutzten Geräten

Für Ansagen an gemeinsam genutzten Geräten enthält die Norm Regeln, die oft untergehen [12]: Daten, die als privat gelten, werden nur über eine private Hörmöglichkeit wie einen Kopfhörer angesagt, die sich ohne Sehen anschließen lässt, oder über einen anderen vom Nutzer gewählten Weg (5.1.3.9). Nach jeder Kopfhörer-Nutzung wird die Lautstärke auf höchstens 65 dBA zurückgesetzt (5.1.3.13). Die Ansage spricht die Sprache des Bildschirms (5.1.3.14), und was auf Belegen oder Tickets zum Abschluss des Vorgangs nötig ist, wird auch hörbar ausgegeben (5.1.3.16) [12].

Aus der Praxis: Wo Terminal-Projekte an der Barrierefreiheit hängen bleiben

Die Buchse ist da, die Ansage nur halb. In der Praxis lesen manche Oberflächen nur Start und Hauptmenü vor, nicht aber Warenkorb, Fehlermeldung oder Beleg. Die Norm verlangt die hörbare Ausgabe auch für die Angaben, die zum Abschluss nötig sind [12].

Das Zeitlimit steckt in der Software. Erfahrungsgemäß brechen viele Bestelloberflächen nach fester Zeit ab. Ohne Hinweis über mehr als einen Sinneskanal und ohne Verlängerung erfüllt ein erfasstes Terminal § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BFSGV nicht [11]; bei der Abnahme lohnt deshalb eine gezielte Prüfung.

Der Sockel verschiebt alle Maße. Ein höherer Fuß oder der Einbau in eine Wand ändert Bildschirm- und Bedienhöhe; die Norm rechnet den Sockel zum Gerät [12]. In der Praxis wird die Montagehöhe oft erst vor Ort festgelegt. Sie gehört in die Planung.

„Normgerecht“ im Lastenheft. Eine Normfassung als gesetzlich vorgeschrieben zu bezeichnen, trifft die Lage nicht; eine Vermutung entsteht erst mit der Fundstelle im Amtsblatt [1, 12]. Belastbarer ist, Maße und Funktionen ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung zu schreiben.

Bestandsgeräte und Ausnahmen: was nicht sofort ersetzt werden muss

Für Terminals, die Dienstleistungserbringer schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, enthält § 38 Abs. 2 eine eigene Übergangsregel: Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme weiter für vergleichbare Dienstleistungen eingesetzt werden [1]. Ingebrauchnahme ist die erstmalige Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit (§ 2 Nr. 41) [1]; die Richtlinie hätte bis zu 20 Jahre erlaubt (Art. 32 Abs. 2) [9]. Für andere Produkte, die Dienstleister schon vor dem Stichtag einsetzten, nennt § 38 Abs. 1 den 27. Juni 2030 [1]. Das Datum der Ingebrauchnahme jedes Bestandsgeräts gehört deshalb in die Geräteakte. Offen ist der Weiterverkauf gebrauchter Terminals, die vor dem Stichtag erstmals bereitgestellt wurden: Das Gesetz knüpft an das erstmalige Bereitstellen an [1], eine ausdrückliche Regel für Gebrauchtgeräte ist nicht ersichtlich.

Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung

Die Anforderungen gelten nicht, soweit sie die Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung grundlegend verändern würden (§ 16 Abs. 1) oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führten (§ 17 Abs. 1) [1]. Beides beurteilt der Wirtschaftsakteur selbst, dokumentiert es, bewahrt es fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung oder Erbringung auf und unterrichtet die Marktüberwachung, wenn er sich darauf beruft (§ 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 und 5); Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, sind davon befreit, nennen der Behörde aber auf Verlangen die maßgeblichen Fakten [1]. Maßstab der Belastung sind nach Anlage 4 unter anderem Nettokosten im Verhältnis zu Gesamtkosten und Nettoumsatz sowie der Nutzen für Menschen mit Behinderungen nach Zahl und Häufigkeit der Nutzungen [1]. Dienstleister wiederholen die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre (§ 17 Abs. 3); wer für Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, kann sich auf die Belastung nicht berufen (§ 17 Abs. 4) [1]. Nutzt ein Hersteller eine Ausnahme, nennt die EU-Konformitätserklärung die betroffenen Anforderungen (§ 18 Abs. 2) [1].

Die Richtlinie denkt die Belastungsprüfung bei Terminals in Stufen: Dienstleister sollen feststellen, welcher Grad begrenzter Barrierefreiheit bei allen Geräten oder welche begrenzte Zahl vollständig barrierefreier Geräte die Belastung vermeidet (Erwägungsgrund 69) [9]. Die Marktüberwachung prüft solche Beurteilungen nach [13].

Schreibtisch mit ausgedruckter EU-Konformitätserklärung, dem Foto eines Typenschilds mit CE-Zeichen, einem Notizblock mit Kästchenliste und einem Kugelschreiber

Symbolbild (KI-generiert). Zur formalen Prüfung der Marktüberwachung gehören bei Produkten insbesondere CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen [13].

Marktüberwachung: wer prüft und was droht

Zuständig für die Marktüberwachung sind die Länder (§ 2 Nr. 22, § 20) [1]. Sie haben dafür eine gemeinsame Stelle geschaffen: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) hat mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 als Anstalt des öffentlichen Rechts in Magdeburg ihre Arbeit aufgenommen [8] und überwacht bundesweit [14]. Besteht ein Verdacht, hat ihre Prüfung nach eigener Darstellung zwei Teile: formal bei Produkten insbesondere, ob die CE-Kennzeichnung angebracht ist, die EU-Konformitätserklärung korrekt ausgestellt wurde und die technischen Unterlagen vollständig sind, bei Dienstleistungen, ob die Informationen zur Barrierefreiheit vorliegen; inhaltlich, ob die Anforderungen technisch und funktional eingehalten werden [13].

Stellt sie Mängel fest, fordert sie den Wirtschaftsakteur nach eigener Darstellung zunächst auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; danach reichen die Maßnahmen von der Einschränkung der Bereitstellung bis zu Verbot oder Rückruf bzw. der Untersagung der Dienstleistung [13]. Dienstleistungen prüft die Marktüberwachung auch ohne Anlass in Stichproben (§ 28 Abs. 2) [1]. Verbraucher können über die Website der MLBF Barrieren melden oder einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG stellen [14].

Wer ein nicht konformes Produkt in Verkehr bringt, es als Händler ohne CE-Kennzeichnung oder trotz Kenntnis bzw. Grund zur Annahme der Nichtkonformität bereitstellt oder als Dienstleister eine nicht konforme Dienstleistung anbietet, riskiert nach § 37 eine Geldbuße bis zu 100.000 €, bei den übrigen Verstößen bis zu 10.000 € [1]. Vorrang haben nach der Strategie der MLBF Produkte mit hoher Marktdurchdringung; auch kleine Stückzahlen gelten als bedeutsam, wenn ein Gerät in der lokalen Versorgung eine Monopolstellung hat [18]. Fallzahlen lagen nach eigener Aussage (Strategie, Stand Januar 2026) noch nicht vor [18].

Einschätzung: Barrierefreiheit gehört ins Lastenheft, nicht in die Nachbesserung

Für die meisten Terminal-Projekte ist das BFSG weniger Hürde als Einkaufsliste. Die Pflichten für das Gerät liegen überwiegend bei Hersteller und Händler, doch der Käufer entscheidet, welche Geräte er nimmt. Eine Faustregel: Ein Terminal mit Bezahlfunktion ohne EU-Konformitätserklärung, die das BFSG oder die Richtlinie (EU) 2019/882 nennt, und ohne öffentliche Angaben zu den Barrierefreiheitsfunktionen ist ein Warnsignal. Konformitätserklärung und technische Unterlagen gehören bei Produkten zur formalen Prüfung der Marktüberwachung [13].

Auch wo keine Pflicht besteht, etwa beim Wegeleit-Kiosk im Firmenempfang, empfiehlt es sich, § 7 BFSGV und die Maße der Norm als Planungsmaßstab zu nehmen. Nachrüsten ist in der Praxis fast immer aufwendiger als richtig bestellen, und die Zahl älterer Menschen steigt [4, 5].

Sieben Schritte vom Lastenheft bis zur Abnahme

  • Einordnen: Bezahlfunktion vorhanden? Wenn nicht: Dient das Gerät Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation oder E-Books [1]? (Elektronischer Geschäftsverkehr umfasst nach § 2 Nr. 26 nur Webseiten und Apps.)
  • Rolle klären: fertiges Gerät kaufen, weiterverkaufen oder unter eigenem Namen vertreiben bzw. verändern; im letzten Fall gelten Herstellerpflichten [1].
  • Unterlagen anfordern: EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, deutsche Anleitung, öffentliche Barrierefreiheitsinformationen mit getesteten Hilfsmitteln [1, 11].
  • Funktionen prüfen: Sprachausgabe durch den ganzen Vorgang, Kopfhörer, Zeitverlängerung, tastbare Bedienelemente, hörhilfentaugliche Signale, Einschalten ohne Aktivierung, Alternative zur Biometrie [11].
  • Aufstellung planen: Höhen, Breite und Greiftiefe nach EN 301 549 V4.1.1, Sockel mitrechnen, Bewegungsfläche gesondert klären [12].
  • Pflichten des Betreibers: bei erfasster Dienstleistung die Barrierefreiheitsinformation veröffentlichen; bei Altgeräten das Datum der Ingebrauchnahme notieren [1].
  • Abnahme mit Betroffenen: Bedienung mit Kopfhörer und ohne Blick auf den Bildschirm durchspielen, möglichst mit Menschen, die darauf angewiesen sind; erfahrungsgemäß der aufschlussreichste Test.

Häufige Fragen

Müssen Terminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb gingen, jetzt ausgetauscht werden?

Für Dienstleistungserbringer im Anwendungsbereich nicht sofort: Vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Terminals dürfen bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach der Ingebrauchnahme, weiter für vergleichbare Dienstleistungen eingesetzt werden (§ 38 Abs. 2 BFSG) [1]. Neu in Verkehr gebrachte Geräte müssen die Anforderungen erfüllen.

Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen auch für ein Kartenzahlungsterminal?

Nein. Sie betrifft nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 BFSG) [1]. Für das Zahlungsterminal als Produkt gelten die Pflichten von Hersteller und Händler auch für Kleinstunternehmen [7]; erleichtert ist für sie nur die Dokumentation, wenn sie sich auf eine Ausnahme berufen (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 BFSG) [1].

In welcher Höhe gehören Bildschirm und Bedienfeld eines Self-Service-Terminals?

Gesetz und Verordnung nennen keine Zentimeter [11]. Die Norm EN 301 549 V4.1.1 sieht unter anderem vor: kein Teil des Bildschirms unter 800 mm, je Art mindestens ein Bedienelement zwischen 800 und 1.100 mm, wo die Bauart das nicht erlaubt, zwischen 380 und 1.220 mm [12]. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verlinkt noch die Fassung V3.2.1 [16], in der das Band von 800 bis 1.100 mm nur eine Empfehlung ist [17]. Eine Vermutungswirkung hat die Norm erst nach Zitierung im Amtsblatt der EU [12, 1].

Welche Unterlagen sollte ich beim Kauf eines Terminals verlangen?

EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, deutsche Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen [1] und die öffentlichen Angaben zu den Barrierefreiheitsfunktionen samt getesteten Hilfsmitteln [11]. Bei der formalen Prüfung von Produkten sieht die Marktüberwachung nach eigener Darstellung insbesondere auf CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen [13].

Reicht ein Kopfhöreranschluss, oder braucht das Terminal auch eine Sprachausgabe?

§ 7 Abs. 1 BFSGV verlangt beides: Sprachausgabe und die Nutzung von Einzel-Kopfhörern [11]. Private Angaben laufen nach der Norm nur über eine private Hörmöglichkeit wie einen Kopfhörer oder einen anderen vom Nutzer gewählten Weg [12]. Ob zusätzlich ein Lautsprecher nötig ist, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich.

Werden wir zum Hersteller, wenn Terminals mit unserem Logo gebaut werden?

Ja, wenn Sie die Terminals unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke vermarkten, also an andere abgeben: Hersteller ist auch, wer ein Produkt herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (§ 2 Nr. 11 BFSG) [1]. Ob ein Logo auf Geräten, die nur im eigenen Betrieb stehen, schon ein Vermarkten ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Händler übernehmen die Herstellerpflichten außerdem, wenn sie ein Gerät so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann (§ 12) [1].

Weiterführende Informationen

Über den Autor

Sebastian Meiners, Geschäftsführer der m.i.b GmbH

Sebastian Meiners

Sebastian Meiners beschäftigt sich seit mehr als 20 Jahren mit Digital Signage – von der Projektentwicklung über Planung und Umsetzung bis zum Betrieb im Alltag. In dieser Zeit hat er mehrere hundert Projekte begleitet, für Handel, Gastronomie, Industrie und öffentliche Auftraggeber. Sein Fachwissen hat er in zahlreichen Seminaren und Weiterbildungen vertieft und in der Zusammenarbeit mit Hunderten von Herstellern aus aller Welt, großen Werbeagenturen, IT-Systemhäusern sowie internationalen IT-Beratungen weiterentwickelt. Als Geschäftsführer der m.i.b GmbH in Solingen verantwortet er heute den Vertrieb sowie die Entwicklung von Software- und KI-Lösungen.

Veröffentlicht am 29.10.2026

Quellen

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, §§ 1–4, 6, 7, 11, 12, 14, 16–18, 20, 28, 37, 38 sowie Anlagen 3 und 4 (Gesamtausgabe), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de). https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html (abgerufen am 18.10.2026)
  2. Pressemitteilung Nr. 246 vom 13. Juli 2026: 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland, Statistisches Bundesamt (Destatis). https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_246_227.html (abgerufen am 18.10.2026)
  3. Statistischer Bericht „Schwerbehinderte Menschen – Ergebnisse 2025“ (EVAS 22711, erschienen am 28. September 2026), Tabellen 22711-36 (alle Behinderungen), 22711-37 (Insgesamt) und 22711-40 (nach Art der schwersten Behinderung), Statistisches Bundesamt (Destatis). https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Behinderte-Menschen/Publikationen/Downloads-Behinderte-Menschen/statistischer-bericht-schwerbehinderte-2130510259005.xlsx?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen am 18.10.2026)
  4. Die Bevölkerungsgruppe der älteren Menschen ab 65 Jahren (Beitrag vom 18. August 2026), Statistisches Bundesamt (Destatis). https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Demografischer-Wandel/Aeltere-Menschen/bevoelkerung-ab-65-j.html (abgerufen am 18.10.2026)
  5. 16. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung: Annahmen und Ergebnisse, Statistisches Bundesamt (Destatis). https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsvorausberechnung/annahmen_ergebnisse_16te_kBv.html (abgerufen am 18.10.2026)
  6. Statistischer Bericht „16. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung – Deutschland“, Tabellen 12421-b01 und 12421-b03 (Bevölkerung nach Altersgruppen, Ausgangsjahr 2024), Statistisches Bundesamt (Destatis). https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsvorausberechnung/Publikationen/Downloads-Vorausberechnung/statistischer-bericht-bvb-deutschland-2070-5124202249005.xlsx?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen am 18.10.2026)
  7. Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (PDF), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (abrufbar bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit). https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Downloads/DE/Externe-Veroeffentlichungen/bmas-leitlinien-bfsg?__blob=publicationFile (abgerufen am 18.10.2026)
  8. FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Fragen 3, 6, 14, 16 und 24, Bundesfachstelle Barrierefreiheit. https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq_node (abgerufen am 18.10.2026)
  9. Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Art. 32, Anhang I und II, Erwägungsgründe 26 und 69 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70), EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0882 (abgerufen am 18.10.2026)
  10. Informationen für Unternehmen, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). https://mlbf-barrierefrei.de/Informationen-f%C3%BCr-Unternehmen/ (abgerufen am 18.10.2026)
  11. Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vom 15. Juni 2022, geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10. Juli 2026, §§ 3, 4, 6, 7 und 16 (Gesamtausgabe), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de). https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/BJNR092800022.html (abgerufen am 18.10.2026)
  12. EN 301 549 V4.1.1 (2026-09): Accessibility requirements for ICT products and services, Vorwort, Abschnitte 5.1.3 und 8.3, ETSI / CEN / CENELEC. https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/301500_301599/301549/04.01.01_60/en_301549v040101p.pdf (abgerufen am 18.10.2026)
  13. Die Marktüberwachungsstelle stellt sich vor, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). https://mlbf-barrierefrei.de/%C3%9Cber-Uns/ (abgerufen am 18.10.2026)
  14. Startseite (Aufgaben, Meldung von Barrieren, Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG), Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). https://mlbf-barrierefrei.de/ (abgerufen am 18.10.2026)
  15. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 10. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 205, ausgegeben am 15. Juli 2026, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bundesgesetzblatt, recht.bund.de). https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/205/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (abgerufen am 18.10.2026)
  16. Normen und Standards (Bereich Barrierefreiheitsstärkungsgesetz), Bundesfachstelle Barrierefreiheit. https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/Normen-und-Standards/normen-und-standards_node (abgerufen am 18.10.2026)
  17. EN 301 549 V3.2.1 (2021-03): Accessibility requirements for ICT products and services, Abschnitt 8.3 (von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit verlinkte Fassung), ETSI / CEN / CENELEC. https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/301500_301599/301549/03.02.01_60/en_301549v030201p.pdf (abgerufen am 18.10.2026)
  18. Marktüberwachungsstrategie für die Produkte des BFSG, Stand 08.01.2026, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). https://mlbf-barrierefrei.de/loadDocument.phtml?FID=4290.35.1&Ext=PDF (abgerufen am 18.10.2026)

Die Darstellung fasst Gesetz, Verordnung, EU-Richtlinie, Norm und Hinweise der Behörden in Auszügen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Terminal erfasst ist und welche Rolle ein Betrieb hat, hängt vom Einzelfall ab; verbindlich sind allein die geltenden Fassungen der Vorschriften. Normen sind freiwillig, Erwägungsgründe und Behördenhinweise sind Auslegungshilfen ohne Bindungswirkung. Rechtsstand: 18.10.2026.

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