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Allgemeine Geschäftsbedingungen der m.i.b GmbH

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der m.i.b GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbindungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Die Angebote der m.i.b GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestätigungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsarten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2.3. Die Verkaufsangestellten der m.i.b GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.

3. Preise

3.1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich die m.i.b GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung und zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der m.i.b GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von m.i.b GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die m.i.b GmbH nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.

4.4. Die m.i.b GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

5. Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von vier Tagen nach Warenerhalt uns und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der m.i.b GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von uns unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7. Gewährleistung/Hardware

7.1. Dem Kunden ist bekannt, dass unsere Preise den nachfolgenden Gewährleistungsbedingungen entsprechen.

7.2. Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Neuteile frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 24 Monate.

7.3. Die Gewährleistung erstreckt sich bei sachgemäßer Anwendung auf alle defekten Bauteile. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Sie entfällt in vollem Umfang des Auftrags bei unsachgemäßer Benutzung oder außergewöhnlicher Beanspruchung der Geräte.

7.4. Bei Nichtbefolgung unserer Betriebs- oder Wartungsanweisungen, von uns nicht kontrollierter Änderungen unserer Produkte, Auswechslung einzelner Teile oder Verwendung nicht von uns stammender Materialien und solchen, die nicht unseren Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede auf das gesamte Auftragsvolumen bezogene Gewährleistung.

7.5. Der Käufer hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes schriftlich mitzuteilen.

7.6. Liegt uns die Mängelbescheinigung des Käufers vor, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass:

a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und Rücksendung an uns geschickt wird.
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält, während von uns Servicetechniker zur Reparatur zum Kunden geschickt werden. Die Auswechslung des schadhaften Teils erfolgt gratis. Die Nachbesserung aufgrund einer Reparatur erfolgt mit Vergütung zu unserem jeweils geltenden Reparaturstundensatz. Bei Verlangung nach Gewährleistungsarbeiten an einem vom Käufer bestimmten Ort werden die der Gewährleistung unterliegenden Arbeiten nach vorbezeichneter Maßgabe berechnet, während weitere Arbeitszeit und Reisekosten nach unseren Standardsätzen auszugleichen sind. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns frei wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten haben zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche verfallen. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der geschädigten Lieferungsgegenstände. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.

7.7. Minderung sowie Schadensersatzansprüche aus jeglichem Grund – auch für Folgeschäden- sind ausgeschlossen. §276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
Nur unsere Mitarbeiter dürfen Nachbesserung betreiben. Werden Mitarbeiter anderer Firmen zur Nachbesserung herangezogen, verliert der Kunde die vorgenannten Gewährleistungsrechte.

8. Gewährleistung/Software

8.1. Jeder Besteller oder Wiederverkäufer ist allein dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob eine bei der m.i.b GmbH bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem lauffähig ist. Der Besteller verpflichtet sich, die von der m.i.b GmbH gelieferte Ware unmittelbar nach Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden und Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen gegenüber der m.i.b GmbH schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers.

8.2. Die Haftung der m.i.b GmbH für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung einer von m.i.b GmbH gelieferten Ware entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung der m.i.b GmbH zurückzuführen. Der Empfänger ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz der Ware, insbesondere für die Sicherung mit der Ware be- oder verarbeiteter Daten.

8.3. Eine Gewährleistungspflicht der m.i.b GmbH beschränkt sich nach der Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Rahmen der Garantie des Herstellers. Bei Verwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ist die m.i.b GmbH außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache im Verantwortungsbereich der m.i.b GmbH. Schlägt eine Nachbesserung der

Ersatzlieferung durch die m.i.b GmbH oder die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung der m.i.b GmbH zurückzuführen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der m.i.b GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden von dem Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

9.2. Die Ware bleibt Eigentum der m.i.b GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. (Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum der m.i.b GmbH unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit)-Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handhabung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und dieser unverzüglich benachrichtigt.

9.5. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage vor.

10. Rechte an Konstruktionsunterlagen, Methoden und Werkzeugen

10.1. Sofern dem Lieferer Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Pläne oder sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese Unterlagen unser ausschließliches Eigentum. Der Lieferer ist nicht befugt, diese Unterlagen ohne unser Wissen und ohne unser Einverständnis zu vervielfältigen, an Dritte weiterzugeben oder den Inhalt dieser Unterlagen zur Kenntnis zu geben.

10.2. Nach unseren Zeichnungen hergestellte Gegenstände – auch in abgeänderter Form – darf der Lieferer weder unmittelbar noch mittelbar an Dritte liefern.

10.3. Fertigt der Lieferer für einen Auftrag Zeichnungen, Modelle und/oder Werkzeuge und stellt uns dafür Kosten in Rechnung, so werden diese unser Eigentum. Diese Zeichnungen, Modelle und/oder Werkzeuge werden vom Lieferer unentgeltlich und sorgfältig bis zum Abruf durch uns verwahrt. Benutzung für oder durch andere ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet.

10.4. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 10.1. – 10.3. durch den Lieferer, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen zahlt der Lieferer an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,– €. Die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe lässt eine weitergehende Haftung des Lieferers für alle sich aus einer solchen Pflichtverletzung ergebenden Nachteile oder Schäden für uns unberührt.

10.5. Modelle und Werkzeuge sind generell vom Lieferer auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.

10.6. Auf begründetes Verlangen oder bei Zustandekommen der Lieferungen sind uns alle Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Werkzeuge und Modelle, umgehend, vollständig zurückzugeben.

11. Zahlung

11.1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Rechnung oder bei Abholung zahlbar soweit nichts anderes vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr (bei Postversand z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

11.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

11.3. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrendtkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer geringere Belastung nachweist.

11.4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

11.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

12. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zustimmen.

13. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch gegen unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

14. Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zur einmaligen Eigeninstallation oder zum einmaligen Wiederverkauf überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

15. Anwendbares Recht

15.1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der m.i.b GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wuppertal ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.

15.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

16. Datenschutz

Die m.i.b GmbH ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

17. Export

Wiederausfuhr aus der BRD unterliegt den deutschen und/oder US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Aus den USA bezogene Ware trägt die „ECCN“ 1565 (A) MT. Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

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